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BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 62/04

§ 30 GmbHG, § 230 HGB, § 531 Abs 2 ZPO, § 592 ZPO

a) Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht (Bestätigung von BGH, 7. November 1988, II ZR 46/88, BGHZ 106, 7). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, kann das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfen.

b) Besteht in einer Gesellschaft dauerhaft eine Unterbilanz, ohne dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, können die Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu ergreifen, um stille Reserven aufzulösen, wenn nur so der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Verletzung des § 30 GmbHG erfüllt werden kann.

Schlagworte: Abfindungsanspruch, Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Auflösung stiller Reserven, ausgeschiedener Gesellschafter, Erhaltung des Stammkapitals, Handlungspflichten, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Klage der GmbH gegen Gesellschafter wegen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebotes, stille Reserven, Unterbilanz