HGB §§ 116, 161, 163
a) Ungewöhnliche Handlungen, die von der Geschäftsführungsbefugnis nicht mehr gedeckt sind, sind solche, die nach ihrem Inhalt und Zweck oder durch ihre Bedeutung und die mit ihnen verbundene Gefahr über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft hinausgehen.
b) Einem geschäftsführenden Gesellschafter liegt, falls durch eine von ihm begangene Handlung der Gesellschaft ein Schaden erwachsen ist, die Beweislast dafür ob, dass er seiner Pflicht als Geschäftsführer nachgekommen ist, er also für die Entstehung des Schadens nicht verantwortlich ist.
Schlagworte: außergewöhnliche Geschäfte, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, gewöhnlicher Geschäftsbetrieb, Personengesellschaft, Schadensersatzanspruch