Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 – II ZR 173/02

§ 248 AktG, § 31 GmbHG, § 46 GmbHG, § 60 Abs 1 Nr 2 GmbHG

a) Der Senat hält daran fest, daß ein – in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener – Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGH, 1. April 1953, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, 177).

b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß verbundene BeschlußFeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig, wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Beschlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.

Unzulässig ist dagegen der Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Ausschließungsantrag seiner Mitgesellschafterin in der Gesellschafterversammlung vom 16. Mai 2001 abgelehnt worden sei. Ist – wie hier – das Beschlußergebnis von dem Versammlungsleiter festgestellt worden, kommt eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anstelle oder neben der Anfechtungsklage nicht in Betracht (vgl. BGHZ 104, 66, 69; Sen.Urt. v. 1. März 1999 – II ZR 205/98, ZIP 1999, 656). Auch eine Verbindung der Anfechtungs- mit einer sog. „positiven BeschlußFeststellungsklage“ (analog § 248 AktG) scheidet hier aus, weil diese sich nur gegen die Ablehnung eines Beschlußantrags durch Gesellschafterbeschluß richten kann (vgl. BGHZ 97, 30 f.; 104, 66, 69), während der Kläger hier umgekehrt einen positiven Gesellschafterbeschluß anficht. Ist dieser auf die Anfechtungsklage für nichtig zu erklären, so steht damit zugleich fest, daß der in der Gesellschafterversammlung gestellte Ausschließungsantrag keinen Erfolg hatte.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtung eines Ausschließungsbeschlusses, Ausschluss des Gesellschafters, Beschlussmängelklage, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellung eines stattgebenden Beschlussergebnisses, Mehrheitserfordernis, Positive Beschlussfeststellungsklage, Rechtsschutzinteresse, Verbindung von Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage, Versammlungsleiter, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung