§ 15 Abs 2 GmbHG, § 21 GmbHG
a) Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachschußpflicht (GmbHG § 26) vorsieht, können voll eingezahlte Geschäftsanteile mit Geschäftsanteilen zusammengelegt werden, die kaduziert und im Wege freihändigen Verkaufs verwertet worden sind.
b) Ein kaduzierter Geschäftsanteil, der im Wege freihändigen Verkaufs verwertet worden ist, kann kaduziert werden, wenn sein Erwerber mit der Zahlung des Kaufpreises in Rückstand gerät.
Schlagworte: Geschäftsanteil, Kaduzierung, Verwertung des Geschäftsanteils