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BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 – II ZR 238/64

§ 15 GmbHG, § 35 BGB

Wird das Übernahmerecht eines GmbH-Gesellschafters durch die Genehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteils gefährdet und sodann vom Anteilsinhaber verletzt, so ist der Genehmigungsbeschluß anfechtbar, wenn der Beschluß nach dem Gesellschaftsvertrag erst nach der Anbietung des Geschäftsanteils an den übernahmeberechtigten Gesellschafter hätte gefaßt werden dürfen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und zu 3 wird das am 17. September 1964 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenat 5 a in Freiburg – aufgehoben.

Auf die Berufung dieser beiden Beklagten wird das am 8. März 1963 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden insoweit abgeändert, als es sie betrifft.

Auch ihnen gegenüber wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Tatbestand

Im Frühjahr 1955 überließ der Hauptgesellschafter der Beklagten zu 1 seinen Geschäftsanteil Herrn Prof. Dr. St, der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war, zur treuhänderischen Verwertung. St entschloß sich, diesen Geschäftsanteil teils an Gesellschafter, teils an Nichtgesellschafter zu übertragen. Nach § 4 der Satzung der Beklagten zu 1 bedarf die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
an Nichtgesellschafter „der schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung“. Dort ist weiter vorgesehen, daß ein Geschäftsanteil, der einem Nichtgesellschafter verkauft werden soll, „zunächst jedem Gesellschafter gemäß dessen Anteil am Stammkapital und, soweit eine Übernahme nicht erfolgt, der Gesellschaft selbst anzubieten“ ist. Die Gesellschafterversammlung vom 10. September 1955 genehmigte die Teilung des Geschäftsanteils des Hauptgesellschafters; sie genehmigte ferner, daß drei Teile dieses Geschäftsanteils an Nichtgesellschafter, nämlich den Dipl.-Kaufmann Dr. Rudolf Fa, den Fabrikanten F. R. Wo und den Geheimen Kommerzienrat Dr. Hermann Sch, veräußert werden dürfen. Dr. Fa und F. R. Wo hatten sich gegenüber Oskar Hu, einem Gesellschafter der Beklagten zu 1, verpflichtet, ihm ihre Teilgeschäftsanteile abzutreten und haben von ihm auch das Geld zum Ankauf dieser Anteile erhalten. Nach dem (am 11. Dezember 1955) eingetretenen Tod von Oskar Hu haben sie ihre beiden Geschäftsanteile an dessen alleinige Erbin, Frau Erika von Lö übertragen, die sie weiter an den Beklagten zu 2 abgetreten hat, der in wirksamer Weise zuvor schon einen anderen Geschäftsanteil erworben hatte. Die Beklagte zu 3 ist die alleinige Erbin von Dr. Sch.

Die Kläger, die in ungeteilter Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil besitzen, halten den Beschluß vom 10. September 1955 für unwirksam, weil er der Schriftform entbehre und ergangen ist, ohne daß die Anbietungspflicht erfüllt wurde. Sie haben demgemäß beantragt, den Beschluß insoweit für unwirksam zu erklären, als er die Abtretung von Teilgeschäftsanteilen an Dr. Fa, F. R. Wo und Dr. Sch genehmigt. Insoweit haben sie ihn auch hilfsweise angefochten. Zugleich haben sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zu 2 und 3 nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1 seien.

Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 abgewiesen und ihr im übrigen zu den Hauptanträgen stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 den Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Außer anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen gibt es auch Beschlüsse, die zwar ordnungsgemäß gefaßt sind, für sich aber keine Wirkungen entfalten (RGZ 148, 175; BGHZ 15, 181; BGH WM 1962, 201; 1966, 447). Ein Gesellschafterbeschluß ist unwirksam, wenn zur Abstimmung der Gesellschafter nach Gesetz oder Satzung noch ein Erfordernis hinzukommen muß und dieses fehlt. So liegt es, wenn ein Gesellschafterbeschluß, der der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, diese Zustimmung nicht gefunden hat (BGH WM 1966, 447) oder wenn ein Gesellschafterbeschluß ohne Zustimmung des Betroffenen in ein unentziehbares Recht eines Gesellschafters eingreift (BGH WM 1962, 201).

Der Beschluß vom 10. September 1955 ist wirksam.

1. § 4 des Gesellschaftsvertrages verlangt entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß unterschreiben.

Die Kläger meinen: Das Formerfordernis diene dem Schutz des Übernahmerechts und sei diesem Zweck entsprechend zu bestimmen. Durch § 4 des Gesellschaftsvertrages solle jeder einzelne Gesellschafter davor geschützt werden, daß sein Übernahmerecht übergangen werde. Nur wenn alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß unterschrieben, sei eine Gewähr dafür gegeben, daß das Übernahmerecht beachtet sei. Darum müsse unter dem Erfordernis der schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung verstanden werden, daß alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß zu unterschreiben hätten.

Damit verlangen die Kläger, daß sich jeder einzelne Gesellschafter schriftlich zum Übernahmerecht äußern müsse, und setzen voraus, daß sich die Stellungnahme der einzelnen Gesellschafter zum Übernahmerecht mit der Abstimmung decke. Hierfür gibt § 4 des Gesellschaftsvertrages keinen Anhalt.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 keine Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung über die Genehmigung erfordert. Die gegenteilige Ansicht der Kläger läßt sich weder aus dem Übernahmerecht noch aus § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages herleiten. Der einzelne Gesellschafter hat das Übernahmerecht nur in Höhe seines Anteils am Stammkapital (pro rata) und kann demzufolge mit seinem Übernahmerecht nicht verhindern, daß ein Dritter durch eine Anteilsübertragung Gesellschafter wird. Eine solche Möglichkeit bietet auch die Abstimmungsregelung nicht.

3. Das Berufungsgericht meint, § 4 des Gesellschaftsvertrages erfordere, daß die zur Gesellschafterversammlung erschienenen Gesellschafter oder ihre mit schriftlicher Vollmacht (§ 47 Abs. 3 GmbHG) versehenen Vertreter entweder eine Zustimmungserklärung oder ein Sitzungsprotokoll unterzeichnen, das die Präsens, die Prüfung der Vollmachten, den Wortlaut des Beschlusses und das Ergebnis der Abstimmung festhält.

Diese Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung des Gesellschaftsvertrages
unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 14, 36/37; 36, 314/15), da sie eine körperschaftliche Frage, nämlich den Mitgliederbestand betrifft, der im Leben der Gesellschaft unter vielen Gesichtspunkten von entscheidender Bedeutung ist.

Mit dem Wortlaut des § 4 des Gesellschaftsvertrages ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Annahme unvereinbar, mit der „schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung“ sei schriftliche Abstimmung gemeint.

Im übrigen ist dieses Satzungserfordernis unklar. Die Gesellschafterversammlung als solche ist nicht in der Lage, schriftlich eine Genehmigung zu erteilen. Sie kann nur durch Beschlußfassungen tätig werden und hat kein Organ, das für sie zeichnen könnte. In Betracht kommt die Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses durch alle Gesellschafter, durch die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter, durch diejenigen Gesellschafter, die für die Genehmigung gestimmt haben, und, wenn der Beschluß Teil einer Versammlungsniederschrift ist, durch den Protokollführer. Hierzu sagt der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 nichts. Er läßt auch offen, ob die „schriftliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung“ ein Erfordernis für die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses, also der internen Willensbildung, oder ein Umstand ist, der die Wirksamkeit der Genehmigung nach außen, also die Willenserklärung, beeinflußt.

Eine Bestimmung, die die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG an besondere Voraussetzungen knüpft, muß klar und eindeutig sein. Da es hieran fehlt, kann § 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 nur zu der denkbar geringsten Anforderung anwendbar sein. Zur „schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung“ muß daher genügen, daß der Genehmigungsbeschluß gefaßt, niedergelegt und vom Protokollführer oder einem Gesellschafter unterschrieben ist.

Dies ist der Fall. Es ist unstreitig, daß die Gesellschafterversammlung vom 10. September 1955 die Abtretung je eines Teilgeschäftsanteils an Dr. Fa, F. R. Wolff und Dr. Sch genehmigt hat. Unstreitig ist weiter, daß Dr. Fa als Protokollführer verwendet wurde. Er hat den Genehmigungsbeschluß unterzeichnet. Da der Protokollführer nicht Gesellschafter zu sein braucht, ist es unerheblich, daß Dr. Fa erst Gesellschafter werden sollte und bei der Beschlußfassung noch nicht Gesellschafter war. An der Versammlung nahm für die Kläger der Rentmeister a. D. G teil. Er hatte nicht den Auftrag, einer Neuverteilung der Geschäftsanteile zuzustimmen, und hat dies auch nicht getan. An der Versammlung hat er lediglich zur Unterrichtung der Kläger teilgenommen. Selbst wenn es bei dieser Sachlage falsch gewesen wäre, daß das von Dr. Falk unterschriebene Schriftstück den Genehmigungsbeschluß als einstimmig gefaßt bezeichnet, so ist das unschädlich, da zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichte (§ 9 des Gesellschaftsvertrages), die Genehmigung mit dieser Mehrheit beschlossen worden ist und die unrichtige Wiedergabe des Stimmenverhältnisses das Schrifterfordernis nicht beeinträchtigt.

Es muß daher davon ausgegangen werden, daß § 4 des Gesellschaftsvertrages insoweit nicht verletzt worden ist, als er die „schriftliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung“ verlangt.

4. Zu Unrecht meinen die Kläger auch, der Genehmigungsbeschluß habe in ein unentziehbares Recht eingegriffen.

Zwischen dem Erfordernis der schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung und der Anbietungspflicht besteht allerdings ein Zusammenhang. „Jeder zum Verkauf gelangende Anteil am Stammkapital ist zunächst jedem Gesellschafter gemäß dessen Anteil am Stammkapital und, soweit eine Übernahme nicht erfolgt, der Gesellschaft selbst anzubieten“. Das „zunächst“ kann nicht bedeuten, daß die Anbietungspflicht zuerst gegenüber den Gesellschaftern und sodann gegenüber der Gesellschaft besteht. Wäre dies der Sinn der Bestimmung, so wäre das Wort „zunächst“ mit Rücksicht auf den Soweit-nicht-Satz überflüssig, und es fehlte eine satzungsmäßige Sanktion für den Fall der Verletzung der Anbietungspflicht. Die Anbietung eines Geschäftsanteils und das hieraus resultierende Übernahmerecht sind außerdem nur so lange sinnvoll, als die Anteilsübertragung noch nicht wirksam ist. Denn, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen Dritten bereits übergegangen ist, kann er nicht mehr von seinem bisherigen Inhaber einem Gesellschafter oder der Gesellschaft angeboten oder noch von diesen erworben werden (vgl. RG JW 1934, 1412, 1413). Darum ist der Gesellschaftsvertrag dahin zu verstehen, daß das Genehmigungserfordernis mit dazu dient, die Einhaltung der Bestimmungen über die Anbietungspflicht zu erreichen.

Der Genehmigungsbeschluß führte nicht zum Untergang, sondern bloß zu einer Gefährdung des Übernahmerechts. Erst wenn zu ihm die Abtretung hinzukam, konnte es wegen des damit vollzogenen Gesellschafterwechsels nicht mehr ausgeübt werden. Bei der Beklagten zu 1 kann die Abtretung entweder vor oder nach der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung liegen. Wird zuerst abgetreten, so wird jeder einzelne Gesellschafter vor die Entscheidung über ein Übernahmerecht gestellt, das möglicherweise gar nicht zum Zuge kommt, weil es nur bei Abtretung an einen Nichtgesellschafter gegeben ist und nicht praktisch werden kann, wenn eine solche Anteilsübertragung von der Gesellschafterversammlung nicht genehmigt wird. Eine Stellungnahme zum Übernahmerecht erübrigt sich, wenn die Gesellschafterversammlung einer noch nicht vorgenommenen Abtretung die Genehmigung versagt. Aber auch die Genehmigung einer erst in Aussicht genommenen Abtretung führt zu einer mißlichen Lage: Sie eröffnet die Möglichkeit zu einem Inhaberwechsel, ohne daß die Übernahmeberechtigten Gelegenheit zun Ausübung des Übernahmerechts hatten. Aber wenn der Anteilsinhaber die genehmigte Abtretung vornimmt, ohne seine Anbietungspflicht erfüllt oder seinen Mitgesellschaftern Zeit zur Ausübung des Übernahmerechts gelassen zu haben, so wird dieses Recht nicht von der Gesellschafterversammlung, sondern von dem Abtretenden verletzt. Die Gesellschafterversammlung nimmt mit der Genehmigung einer noch nicht vollzogenen Abtretung nur eine Gefährdung des Übernahmerechts vor und tut das sogar im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag. Wird die genehmigte Abtretung unter Verletzung von Anbietungspflicht und Übernahmerecht vorgenommen, so bleibt den beeinträchtigten Gesellschaftern ein Schadensersatzanspruch gegen den Abtretenden. Aus diesen Gründen berechtigte die Mißachtung des Übernahmerechts der Kläger nicht zur Annahme der Unwirksamkeit. Dagegen war der Genehmigungsbeschluß im vorliegenden Fall anfechtbar, weil die Genehmigung entgegen der Bestimmung des § 4 des Gesellschaftsvertrages erteilt worden ist, bevor der abtretende Gesellschafter seiner Anbietungspflicht nachgekommen war.

II.

Auch die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe tragen die Klage nicht.

1. Die Kläger haben geltend gemacht, das Verbot der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters an denselben Erwerber (§ 17 Abs. 5 GmbHG) sei dadurch umgangen worden, daß Teile des Geschäftsanteils des früheren Hauptgesellschafters an Dr. Fa und F. R. Wo abgegeben worden seien, obwohl Oskar Hu, der gleichfalls einen Teilgeschäftsanteil erworben habe, den Kaufpreis auch für Dr. Fa und F. R. Wo bezahlt und beide ihm ein Optionsrecht auf ihre Teilgeschäftsanteile eingeräumt haben.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1955 – II ZR 203/52 – (BGHZ 11, 124) den Standpunkt vertreten, § 17 Abs. 5 GmbHG sei nur anwendbar, wenn die Zerlegung einer einheitlichen Beteiligung in mehrere Geschäftsanteile Selbstzweck sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es Oskar Hu nicht darum gegangen sei, mehrere Teile eines Geschäftsanteils zu erwerben, sondern darum, seinen eigenen Geschäftsanteil zu gegebener Zeit zu vergrößern, um die Mehrheit der Stimmen zu erlangen. Diese Feststellung ist rechtlich einwandfrei und schließt die Anwendung des § 17 Abs. 5 GmbHG aus. Es braucht darum nicht erst geprüft zu werden, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung denjenigen Beschluß nichtig macht, durch den die Gesellschafter die Abtretung an Dr. Fa und F. R. Wo genehmigt haben. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Beklagten auf Grund der Anbietungspflicht des Hauptgesellschafters nur das Recht gehabt hätten, einen ihrem bisherigen Anteil am Stammkapital entsprechenden Anteil an den für Dr. Fa, F. R. Wo und Dr. Sch gebildeten Teilgeschäftsanteilen zu erwerben und daß auf diese Weise die Zahl der Teilgeschäftsanteile vermehrt worden wäre.

2. Auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist unbegründet.

Ihn haben die Kläger damit begründet, sie seien über die beabsichtigten Maßnahmen nicht unterrichtet worden; das sei geschehen, um in ihrer Abwesenheit Beschluß fassen zu können; sie seien über die Absicht Oskar Hu getäuscht worden, durch Dr. Fa und F. R. Wolff weitere Anteile und damit die Mehrheit für sich zu erwerben; die Gesellschaftermehrheit habe ihre Stimmenmacht mißbraucht, das Übernahmerecht der Kläger vereitelt und auf diese Weise das Vertrauen der Gesellschafter untereinander erschüttert.

Sittenwidrigkeit ist nur dann Nichtigkeitsgrund, wenn der Gesellschafterbeschluß seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt. Ein lediglich in der Art des Zustandekommens des Beschlusses liegender Sittenverstoß begründet nur einen Anfechtungsgrund (vgl. Schilling in Großkomm. AktG § 195 Anm. 2 m. w. N.). Die behauptete mangelnde Unterrichtung und die angebliche Täuschung geben daher allenfalls einen Anfechtungsgrund, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund ab. Ein Mißbrauch der Stimmenmacht, der übrigens gleichfalls nur Anfechtbarkeit begründet (vgl. BGHZ 8, 348, 355; 11, 231, 246/47), ist nicht ersichtlich, da die Ausnutzung der Mehrheit noch keinen Machtmißbrauch darstellt. Die Mißachtung des Übernahmerechts und die Erschütterung des Vertrauens der Gesellschafter machen den Genehmigungsbeschluß nicht inhaltlich Sittenwidrig. Die insoweit betroffenen Gesellschafter sind durch die Möglichkeit der Anfechtungsklage ausreichend geschützt.

III.

Es kann offenbleiben, ob die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe zur Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses hätten führen können. Denn als Anfechtungsklage ist die Klage verspätet erhoben worden.

Gleichviel ob man für die Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen verlangt, die Klage müsse wie im Aktienrecht innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung erhoben werden, oder ob man es mit dem Reichsgericht (RGZ 170, 358, 380; 172, 76, 79; DR 1944, 775 Nr. 15) genügen läßt, daß der Anfechtungskläger mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung vorgeht und die Klage in angemessener Frist erhebt, ist hier die Anfechtungsfrist versäumt, da zwischen dem angefochtenen Beschluß (10. September 1955) und der Erhebung der Anfechtungsklage (10. März 1961) 5 1/2 Jahre liegen. Diese lange Frist läßt sich nicht mit den geführten Vergleichsverhandlungen rechtfertigen.

Die Klage ist daher unter allen vorgetragenen Gesichtspunkten unbegründet. Sie war daher auf die Revision auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 100 Abs. 4 ZPO.

Schlagworte: Abtretung, Abtretungsverbot, Anteilabtretung, Geschäftsanteil Abtretung, Geschäftsanteilsabtretung, Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts in Satzung, Vorerwerbsrecht, Zustimmung aller beteiligten und stimmberechtigten Gesellschafter, Zustimmung aller betroffener Gesellschafter, Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, Zustimmung Gesellschafter, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärungen zur Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile, Zustimmungspflicht bei keinerlei Entscheidungsspielraum, Zustimmungsvorbehalt anderer Gesellschaftsorgane