§ 140 HGB, § 133 HGB, § 105 HGB, § 161 HGB
Bei einer Kommanditgesellschaft, die im wesentlichen dem gesetzlichen Regeltyp entspricht, ist eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den persönlich haftenden Gesellschaftern das Recht einräumt, die Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen, nichtig, es sei denn, daß eine solche Regelung wegen außergewöhnlicher Umstände sachlich gerechtfertigt ist (Ergänzung BGH, 1977-01-22, II ZR 217/75, BGHZ 68, 212).
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß Fallgestaltungen denkbar sind, die die Aufnahme einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung über die Hinauskündigung ohne Begründung (nach freiem Ermessen) als gerechtfertigt erscheinen lassen. Angesichts der dargelegten von einer solchen Klausel ausgehenden Gefahren für die Zusammenarbeit in der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann dies aber nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände angenommen werden. Diese Umstände müssen geeignet sein, dem Ausschließungsrecht eine sachliche Rechtfertigung zu geben (BGHZ 68, 212, 215). Eine abschließende Entscheidung zu der Frage, welche Umstände den Ausschluß nach freiem Ermessen grundsätzlich rechtfertigen können und ob die sachliche Rechtfertigung schon aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen muß, ist im vorliegenden Falle nicht notwendig (und beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion auch nicht angebracht). Die von den Beklagten geltend gemachten Gründe reichen jedenfalls nicht aus.
Daß im vorliegenden Falle das an wichtige und sonstige Gründe nicht gebundene Kündigungsrecht zur Rück- und Zusammenführung von Gesellschaftskapital und Geschäftsführung führen soll, wie die Beklagten meinen, kann schon deshalb nicht als sachlicher Grund anerkannt werden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu 3 dadurch in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt ist, daß der Kläger als Kommanditist in der Gesellschaft bleibt. Diesem Gesichtspunkt steht überdies entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag vom 31. August 1951 den an den Kommanditanteilen der beiden Stämme Dr. M und H B Unterbeteiligten das Recht zuerkannte, unmittelbar Kommanditist zu werden (§ 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).
Dem Argument der Beklagten, das Kündigungsrecht wirke einer übermäßigen Ausweitung des Gesellschafterkreises entgegen, steht – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – entgegen, daß schon durch § 14 des Gesellschaftsvertrages festgelegt ist, die Gesellschaft werde beim Tode eines Gesellschafters mit nur einem Erben fortgesetzt.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß aus der behaupteten Diskrepanz zwischen den Beteiligungsverhältnissen der persönlich haftenden Gesellschafter einerseits und der Kommanditisten andererseits nichts Durchgreifendes für die Auffassung der Beklagten entnommen werden kann. Es war und ist nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. insbesondere die Bestimmungen des § 2 letzter Abs. und der §§ 11, 14 Abs. 2) allein Sache der Stämme S und H, das Beteiligungsverhältnis der von ihnen entsandten persönlich haftenden Gesellschafter zu stärken. Das Berufungsgericht weist auch unangefochten darauf hin, daß dem Stamm S 27 % und dem Stamm H 8 % des Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind.
Der Kläger hat zwar seine Gesellschafterstellung im Erbwege erlangt. Er ist jedoch seit dem Tode seines Vaters 1963 Kommanditist mit allen vorstehend (unter I 1 a) angeführten Rechten, so daß die dort erwähnten Folgen und Gefahren des Ausschließungsrechts auch auf ihn zu beziehen sind. Danach ist er nicht weniger schutzwürdig als die anderen Gesellschafter. Die Tatsache des erbrechtlichen Erwerbs kann ihm gegenüber ebenfalls keinen sachlichen Grund für die gesellschaftsvertragliche Bestimmung über die Hinauskündigung nach freiem Ermessen bilden.
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