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BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – II ZR 269/91

GmbHG §§ 30 ff.

a) Die für die Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz erforderliche Feststellung, dass sich die Gesellschaft bei dessen Gewährung oder Belassung in der Krise befunden hat, ist grundsätzlich für jedes Darlehen eigenständig zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die GmbH schon früher durch eigenkapitalersetzende Darlehen finanziert haben und im Zeitpunkt der Gewährung oder Belassung des späteren Darlehens eine Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten vorhanden ist.

b) Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische ÜberschuldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
rechnerische Überschuldung
Überschuldung
) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose); es gilt mithin ein zweistufiger Überschuldungsbegriff (vgl. dazu trotz Unterschieden im einzelnen: Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 63 Rdn. 10 m.w.N. vor allem in Fn. 29; Hachenburg/Ulmer, § 63 Rdn. 34 ff.; Lutter/Hommelhoff, § 63 Rdn. 5 f.; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 63 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Februar 1987 – VI ZR 268/85, NJW 1987, 2433).

c) Da der Überschuldungsstatus allein dem Zweck dient, die wirklichen Werte zu ermitteln, die im Konkursfalle tatsächlich für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stünden, ist § 248 Abs. 2 HGB als nur für die laufende Erfolgsbilanz zu fortgeführten Buchwerten geltende Vorschrift auf ihn nicht anwendbar. Zu aktivieren ist vielmehr der Wert, der bei einer Veräußerung der bis zum Prototyp vorangetriebenen Entwicklung  einschließlich der in diesem Flugzeug verkörperten Schutzrechte zu erzielen wäre (vgl. dazu statt aller Schulze-Osterloh, § 63 Rdn. 12 u. Lutter/Hommelhoff, § 63 Rdn. 7).

Schlagworte: Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Liquidationswert, positive Fortführungsprognose, rechnerische Überschuldung, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Unterbilanz, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff