Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 13. Juni 1960 – II ZR 73/58

§ 39 GenG

1. Ist die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder statutarisch von einem Generalversammlungsbeschluß abhängig, so gilt das auch von einer Regreßklage gegen die Erben eines Vorstandsmitglieds.

2. Das Erfordernis eines Generalversammlungsbeschlusses ist sachliche Klagevoraussetzung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Januar 1958 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 1956 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München II abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Beklagten sind die Erben des Bankdirektors Robert S, der Vorstandsmitglied der Klägerin, einer eingetragenen Genossenschaft, war. Die Klägerin behauptet, S habe dem Viehhändler und Transportunternehmer Georg G über einen vom Gesamtvorstand und dem Aufsichtsrat genehmigten Kredit von 27.000 RM hinaus noch weitere Kredite gewährt; hierdurch sei ihr ein hoher Schaden entstanden. Davon macht sie 41.265 DM als Teilbetrag geltend.

Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages unter anderem auf § 34 Nr. 7 des Statuts der Klägerin berufen. Danach unterliegt „die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie die Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats“ der Beschlußfassung der Generalversammlung. Die Beklagten sind der Meinung, daß es auch zur Erhebung von Regreßansprüchen gegen die Erben eines verstorbenen Vorstandsmitglieds eines Generalversammlungsbeschlusses bedürfe, und daß die Klage schon in Ermangelung eines solchen Beschlusses unbegründet sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 1958 – II ZR 17/57 – (BGHZ 28, 355) ausgesprochen, daß zur Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
einer GmbH gegen ausgeschiedene Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluß gehöre (aA OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
GmbH Rdsch 1959, 10) und daß die Klage beim Fehlen des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses als unbegründet abzuweisen sei. Für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten, wenn die Satzung die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand der Beschlußfassung der Generalversammlung unterwirft.

Eine solche Satzungsbestimmung findet ihre Erklärung darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, ob ein im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Genossenschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist. Für die Regreßklage gegen die Erben eines verstorbenen Vorstandsmitglieds kommt noch die Rücksichtnahme auf den Toten hinzu. Das Interesse der Gläubiger wird dadurch ausreichend gewahrt, daß im Konkurse der Genossenschaft der Konkursverwalter auch ohne Generalversammlungsbeschluß Ersatzansprüche geltend machen kann, wie das Reichsgericht (RG JW 1896, 697 Nr. 29; RGZ 76, 244, 248) und das Schrifttum (Lang/Weidmüller, GenG § 39 Anm. 1; Parisius/Crüger/Crecelius/Citron, GenG § 39 Anm. 7; Scholz, GmbHG § 63 Anm. 13; Jaeger, KO §§ 207, 208 Anm. 29; Goerdeler JR 1959, 300) zutreffend annehmen.

Die Generalversammlung ist dazu berufen, über die Führung von Prozessen gegen die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu beschließen (KG JW 1931, 2996). Das folgt aus § 39 GenG, der bestimmt, daß „der Aufsichtsrat ermächtigt ist, die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird hergeleitet, daß die Vorschrift nur gegenüber den im Amt befindlichen und nicht gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern gilt (KG OLG 28, 355; Lang/Weidmüller § 39 Anm. 1; Meyer/Meulenbergh § 39 Anm. 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob das richtig ist und allein aus dem Wortlaut des § 39 GenG abgeleitet werden kann. Denn diese Vorschrift handelt von der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats in Prozessen gegen Vorstandsmitglieder und schließt überdies wegen der Verwendung des Wortes „ermächtigt“ die Vertretungsbefugnis des Vorstandes keineswegs aus. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, ob nach dem Statut der Klägerin ein Prozeß gegen die Erben eines verstorbenen Vorstandsmitglieds geführt werden darf, ohne daß die Generalversammlung hierüber Beschluß gefaßt hat.

Daß das Statut der Klägerin nicht bloß die Verfolgung von Regreßansprüchen, sondern die Geltendmachung aller etwaigen Ansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von einem Generalversammlungsbeschluß abhängig macht, rechtfertigt es nicht, die Anwendbarkeit des § 34 Nr. 7 der Satzung auf im Amt befindliche Vorstandsmitglieder zu beschränken. Denn auch gegen frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder können andere Ansprüche als Regreßansprüche in Frage kommen und die Entscheidung fordern, ob die dazu erforderlichen Tatsachen in einem ohne Ausschluß der Öffentlichkeit zu führenden Prozeß ausgebreitet werden sollen.

Auch der Umstand, daß § 34 Nr. 7 der Satzung der Klägerin die Wahl des Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats auf eine Stufe mit der Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats stellt, berechtigt nicht zu der Annahme, daß bloß die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und nicht die Führung von Prozessen gegen ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied oder gegen dessen Erben der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegt. Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Schöpfer der Satzung durch die Aufnahme dieser beiden Bestimmungen unter einer und derselben Ziffer einer Satzungsvorschrift zum Ausdruck bringen wollten, daß die Generalversammlung verschiedene Befugnisse haben sollte, je nachdem, ob es um Ansprüche gegen derzeitige oder gegen frühere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gehe.

Mithin war die klageweise Durchsetzung des erhobenen Anspruchs von einem Beschluß der Generalversammlung der Beklagten abhängig. Das Erfordernis eines solchen Beschlusses ist eine materielle Klagevoraussetzung, da es sich aus dem Privatrecht und nicht aus dem Prozeßrecht ergibt. Auch insoweit besteht zwischen dem GmbH-Recht und dem Genossenschaftsrecht kein Unterschied. Nach § 561 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das … aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Deshalb konnte nicht berücksichtigt werden, daß die Generalversammlung der Beklagten vom 29. Mai 1960 die Prozeßführung genehmigt hat.

Die Revisionsbeantwortung hat noch geltend gemacht, die Mitglieder der Klägerin hätten der Prozeßführung mindestens zugestimmt. Das ist unerheblich, da ein Generalversammlungsbeschluß Klagevoraussetzung ist, die Frage des Regreßprozesses aber vor dem 29. Mai 1960 unstreitig nicht zur Abstimmung gestellt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es daher nicht auf die Entscheidung der Sache selbst an.

Die Klage war vielmehr als unbegründet abzuweisen, weil es an einer materiellen Voraussetzung für sie fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Schlagworte: