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BGH, Urteil vom 13. Juni 1983 – II ZR 67/82

§ 52 Abs 1 GmbHG vom 15.08.1969

a) Eine „stillschweigende“ Auflösung des Aufsichtsrats setzt mindestens voraus, daß alle hierfür zuständigen Gesellschafter, nach außen deutlich erkennbar, das Bewußtsein und den Willen haben, eine Angelegenheit der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Angelegenheit der Gesellschaft
Gesellschaft
gemeinschaftlich zu regeln (Festhaltung BGH, 1972-02-07, II ZR 169/69, BGHZ 58, 115).

b) Der freiwillig gebildete Aufsichtsrat einer GmbH hört durch das Ausscheiden von Mitgliedern, selbst wenn dadurch seine gesetzliche oder satzungsmäßige Mindestzahl unterschritten oder er sogar beschlußunfähig wird, nicht insgesamt auf zu bestehen; die verbliebenen Mitglieder behalten vielmehr ihr Amt und die damit verbundenen Pflichten.

Schlagworte: Errichtung der GmbH, Gesellschaftsorgan, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Kompetenzzuordnung, Körperschaftsrechtlicher Charakter