§ 101 AktG, § 102 AktG, § 133 AktG, § 179 AktG, § 248 AktG
1. Die Satzung kann für Aufsichtsratswahlen durch die Hauptversammlung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.
2. Zur Auslegung einer Satzungsklausel, nach der Hauptversammlungsbeschlüsse, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmen, mit einfacher Stimmen- und Kapitalmehrheit gefaßt werden.
3. Hat in der Hauptversammlung der Vorsitzende zu Unrecht verkündet, ein Antrag sei wegen Fehlens der erforderlichen Stimmenmehrheit abgelehnt, so kann die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Feststellung eines zustimmenden Beschlusses verbunden werden.
Schlagworte: Feststellung des Beschlussergebnisses, Positive Beschlussfeststellungsklage, Verbindung von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage