§ 295 S 1 BGB, § 296 BGB, § 615 S 1 BGB
Kann der Herausgeber einer Zeitschrift im Rahmen des mit dem Verleger vereinbarten Dienstverhältnisses seine Tätigkeit nach Inhalt, Ort und Zeit weitgehend selbständig gestalten, bedarf es bei unberechtigter Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Verleger grundsätzlich zumindest des wörtlichen Angebots weiterer Dienstleistungen, um den Verleger in Annahmeverzug zu versetzen. BGB § 296 ist nicht anwendbar (Abgrenzung BAG, 1984-08-09, 2 AZR 374/83, NJW 1985, 935).
Schlagworte: Annahmeverzug der Gesellschaft