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BGH, Urteil vom 13. Mai 1968 – II ZR 103/66

§ 46 Nr 5 GmbHG

Nach GmbHG § 46 Nr 5 unterliegt die Bestellung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. Dasselbe gilt für die Anstellung, wenn sie mit der Begründung des Organverhältnisses verbunden sein soll.

Schlagworte: Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Zuständigkeit der Gesellschafter