§ 46 Nr 5 GmbHG
Nach GmbHG § 46 Nr 5 unterliegt die Bestellung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. Dasselbe gilt für die Anstellung, wenn sie mit der Begründung des Organverhältnisses verbunden sein soll.
Schlagworte: Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Zuständigkeit der Gesellschafter