§ 17 Abs 1 GmbHG, § 15 Abs 5 GmbHG
1. GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich; dagegen bedarf die Teilabtretung von GmbH-Geschäftsanteilen der Genehmigung der Gesellschaft (GmbHG § 17 Abs 1). Der Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmen, daß auch die Abtretung eines ungeteilten Anteils der Genehmigung der Gesellschaft bedarf.
2. Die zur Abtretung und zur Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
erforderliche Genehmigung ist erteilt, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung (Teilabtretung) von Geschäftsanteilen teilnehmen und bei der Teilabtretung die Form des GmbHG § 17 Abs 2 gewahrt ist. Allerdings kann nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit auch etwas anderes vereinbart werden.
Die Revision gegen das am 18. März 1966 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gesellschafter der Max J Baugesellschaft mbH waren der Beklagte und sein am 8. Mai 1960 verstorbener Bruder Max. Diese GmbH war Inhaberin aller Geschäftsanteile der Ba-G B GmbH von nominell 900 000,– DM. Die Gebrüder J waren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sowohl der B-GmbH als auch der Gr GmbH.
Sie schlossen am 31. Dezember 1956, hierbei für die B-GmbH und für sich selbst handelnd, vor dem Notar Dr. F einen Vertrag. Darin übertrug die B-GmbH ihre Geschäftsanteile an der Gr GmbH an den Beklagten, an Max J und an den Kläger zu je einem Drittel und teilte zu diesem Zweck einen Geschäftsanteil (§§ 1 und 2). § 3 bestimmt dann: „Die Übertragung erfolgt mit sofortiger dinglicher Wirkung und wird von den Erwerbern angenommen. Damit sind die drei Erwerber zu gleichen Teilen an der Ba-Gr B GmbH beteiligt.“ § 4 lautet: „Teilung und Veräußerung bedarf der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Ba-Gr GmbH.“
Der Beklagte behauptet, durch § 4 des Gesellschaftsvertrages habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die nach § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Gr GmbH zur Veräußerung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung nicht bereits im Vertragsabschluß unter Anwesenheit aller Gesellschafter gesehen werden solle, sondern eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bedürfe.
Der Kläger bestreitet das. Er meint, nach dem Wortlaut des Vertrages vom 31. Dezember 1956 und, weil die Brüder J diesen Vertrag in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der einzigen Gesellschafterin der Gr GmbH abgeschlossen hätten, sei er Inhaber von nominell 300 000,– DM Geschäftsanteilen an der Gr GmbH geworden.
Er beantragt, dies festzustellen.
Außerdem verlangt er Zahlung eines Betrages von 6 100,– DM als Schadensersatz einmal unter dem Stichwort „Komplex notarieller Vertrag“ und zum anderen unter der Bezeichnung „Komplex Dr. L“.
Das Landgericht hat Teilurteil erlassen. Es hat die Klage zum Feststellungsantrag schlechthin und zum Zahlungsantrag insoweit abgewiesen, als er „auf den Komplex notarieller Vertrag“ gestützt worden ist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zum Feststellungsantrag zurückgewiesen, das landgerichtliche Urteil im übrigen aufgehoben und die Sache im Aufhebungsumfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
I. Auszugehen ist davon, daß die zur Abtretung und zur Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
erforderliche Genehmigung erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung (Teilabtretung) von Geschäftsanteilen teilnehmen (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37; BGHZ 15, 324, 329; Scholz, GmbHG § 15 Anm. 46; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 15 Anm. 53) und bei der Teilabtretung die Form des § 17 Abs. 2 GmbHG gewahrt ist. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß hier etwas anderes vereinbart worden ist.
Eine solche Vereinbarung ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig.
Das Berufungsgericht entnimmt diese Vereinbarung den Aussagen des vom Landgericht zweimal vernommenen Notars Dr. F. Danach soll der Genehmigungsvorbehalt in den Vertrag aufgenommen worden sein, um zum Ausdruck zu bringen, daß die Genehmigung mit dem Vertragsschluß selbst noch nicht erteilt und die Wirkung von Abtretung und Teilung noch aufgeschoben sei.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unberechtigt.
1. Die Revision meint, es sei nicht einzusehen, daß das Berufungsgericht den § 4 des Vertrages vom 31. Dezember 1956 „im Hinblick“ auf § 17 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GmbHG und § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages für „klar verständlich“ hält. Denn den Genehmigungserfordernissen sei bereits dadurch genügt gewesen, daß die Brüder J als Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin der Großgaragen GmbH an dem Vertrag vom 31. Dezember 1956 mitgewirkt hätten.
Das Berufungsgericht meint: Die Anordnung des § 4 des Vertrages vom 31. Dezember 1956, daß die Teilung und die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedürfe, sage dasselbe wie § 6 des Gesellschaftsvertrages und sei darum überflüssig, wenn ihr keine selbständige Bedeutung zukäme. Das könne dem Notar und dem juristisch vorgebildeten Kläger nicht entgangen sein und sei beiden nach der Aussage des Notars auch nicht entgangen. Wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, die Parteien hätten der Aufnahme des Genehmigungserfordernisses in den Vertrag vom 31. Dezember 1956 die vom Notar bekundete Bedeutung beigemessen, so ist das möglich und muß von der Revision hingenommen werden.
2. Die Revision macht geltend, § 4 des Vertrages vom 31. Dezember 1956 habe bloß für die künftigen Teilungen und Abtretungen gelten sollen. Hiermit kann sie nicht gehört werden, da das Berufungsgericht ausdrücklich die entgegengesetzte Annahme für richtig hält.
3. Die Revision rückt in den Vordergrund, daß § 3 des Vertrages vom 31. Dezember 1956 sagt, die Übertragung erfolge „mit sofortiger dinglicher Wirkung“ und „dabei sind die drei Erwerber zu gleichen Teilen“ an der Großgaragen GmbH beteiligt.
Bei der Undurchsichtigkeit von Inhalt, Zweck und Rechtsgrund des Vertrages vom 31. Dezember 1956 kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem Wortlaut dieses Vertrages keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Lag die wirtschaftliche Bedeutung dieser Abtretung darin, daß die Gr GmbH Forderungen gegen den Beklagten in Höhe von rund 455 000,– DM und gegen Max J in Höhe von 225 000,– DM hatte, so leuchtet nicht ein, daß der Kläger entweder lediglich auf Grund der Beteiligungszusage vom 24. Juni 1956 oder auf Grund dieser Zusage in Verbindung mit einem „Preis“ von 120 000,– DM Inhaber von nominell 300 000,– DM Geschäftsanteilen an der Gr GmbH geworden sein soll. Dabei fällt auf, daß der Kläger diesen Preis einer an das Finanzamt gerichteten Erklärung des Beklagten (vom 6. Mai 1957, Band I, 225) entnimmt, daß dieser „Preis“ von den Parteien und Max J geschuldet worden sein soll und daß der Beklagte und sein Bruder Max diesen Preis in Höhe von zwei Dritteln versprochen haben müßten, um wirtschaftlich zu diesem Bruchteil Inhaber von Forderungen von einigen Hunderttausend DM gegen sich selbst zu werden. Und das, obwohl sie alleinige Inhaber und Geschäftsführer der B-GmbH, der Alleingesellschafterin der Gr GmbH, waren und somit rein tatsächlich ihre Inanspruchnahme steuern konnten, eine Möglichkeit, die mit einem sofort wirksamen Vertrag des am 31. Dezember 1956 niedergelegten Inhalts entfiel.
Wegen der rückwirkenden Kraft der Genehmigung konnte es durchaus sinnvoll sein, einen schwebend unwirksamen Vertrag mit „sofortiger dinglicher Wirkung“ abzuschließen und es so auszudrücken, als würden die drei Erwerber nicht erst künftig Gesellschafter, sondern als seien sie dies schon.
Der Kläger hat unrecht, wenn er aus der Reihenfolge der Vertragsbestimmungen (erst Übertragung und Teilung und dann Behandlung des Genehmigungserfordernisses) folgert, eine bereits vollzogene Abtretung und Teilung könne keiner Genehmigung mehr unterworfen werden. Denn der Vertrag kam erst mit der Verlesung und Unterzeichnung des notariellen Protokolls und dann einheitlich zustande.
4. Die Revision hat auch nicht recht, soweit sie geltend macht, Dr. F habe keine Tatsache bekundet, sondern nur Meinungen geäußert. Der Zeuge hat vielmehr dargelegt, daß er in Fällen genehmigungspflichtiger Verträge, in denen die Genehmigung bereits erteilt war, dies in die Vertragsurkunde aufgenommen hat und daß der Kläger diese Handhabung kannte.
5. Der eigenartige Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Silvester-Nachmittag) schließt es nicht aus, daß der Vertrag als schwebend unwirksamer Vertrag geschlossen wurde. Denn die Genehmigung konnte schnell eingeholt werden und hatte rückwirkende Kraft.
6. Der Kläger hat sich zum Beweise dafür, der Beklagte habe ihm am 31. Dezember 1956 erklärt, mit der Vereinbarung dieses Tages sei die Beteiligungszusage wenigstens hinsichtlich der Gr GmbH realisiert, auf Vernehmung des Beklagten berufen. Zu Unrecht rügt die Revision die Übergehung dieses Beweisantritts. Denn er ist bloß im ersten Rechtszuge gebracht und in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden.
7. Im übrigen rügt die Revision Übergehung von Beweisanträgen, die bloß mittelbare, vom Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene Tatsachen beweisen sollen oder unerheblich sind.
8. Soweit die Revision aber die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch ihre eigenen Vorstellungen zu ersetzen versucht, bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung.
9. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der GenehmigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erteilung der Genehmigung
Genehmigung
. Der Vertrag vom 31. Dezember 1956 gibt einen solchen Anspruch nicht. Die vor diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen der Parteien entbehren der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG und können daher keine Grundlage für einen Anspruch auf Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
oder auf Herbeiführung der Abtretungsgenehmigung abgeben.
II. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, es habe kein Teilurteil erlassen werden dürfen, weil das abweisende Teilurteil vom Schlußurteil berührt werden könne und solchenfalls ein Teilurteil unzulässig sei (RGZ 151, 382; BGH LM § 843 BGB Nr. 5; BGHZ 20, 312). Aus der dem Landgericht vorbehaltenen Prüfung des Schadenstatbestandes kann sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ergeben, daß sich der Beklagte so behandeln lassen müsse, als habe der Kläger 300 000,– DM Geschäftsanteile an der Gr GmbH erworben. Es liegt vielmehr umgekehrt: Wäre der Kläger Inhaber dieser Geschäftsanteile geworden, so wäre er es noch. Denn, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen gibt, hätte der Beklagte niemandem Geschäftsanteile des Klägers übertragen können. Im übrigen gehen alle für den Schadensersatzanspruch aufgestellten Begründungen davon aus, daß der Beklagte eine schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung durch anderweite Übertragung verletzt habe oder deshalb schadensersatzpflichtig sei, weil er sich strikt geweigert habe, sie zu erfüllen.
Schlagworte: Genehmigungserfordernis nach § 15 Abs. 5 GmbHG, Geschäftsanteil Abtretung, Geschäftsanteil GmbH, Geschäftsanteil teilen, Geschäftsanteilsabtretung