GmbHG § 47; ZPO § 256
Hat der Leiter der Gesellschafterversammlung einer GmbH das rechtliche Beschlussergebnis nicht festgestellt, weil die Gesellschafter sich über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten, so kann auf Feststellung geklagt werden, dass der beantragte Beschluss gefasst wurde (Bestätigung BGH, 1980-01-28, II ZR 84/79, BGHZ 76, 154).
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