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BGH, Urteil vom 13. Oktober 1954 – II ZR 182/53

GmbHG §§ 5, 19, 55, 56

a) Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen seine Einlageschuld nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung, mit der er aufrechnet, aus der Überlassung von Vermögensgegenständen entstanden und die Übernahmeabrede nach Maßgabe des §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG in den Gesellschaftsvertrag oder in den Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommen worden ist. In allen anderen Fällen ist ihm die einseitige Aufrechnung durch § 19 Abs. 2 GmbHG versagt.

b) Die GmbH kann die Einlageforderung gegen eine Forderung, die einem ihrer Gesellschafter auf andere Weise als durch Überlassung von Vermögensgegenständen an sie erwachsen ist, grundsätzlich nur aufrechnen, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist.

c) Ist die Schuld der Gesellschaft aus einer Sachübernahme entstanden und die Übernahmeabrede nach Maßgabe des §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG verlautbart, so kann die Gesellschaft mit der Einlageforderung aufrechnen. Fehlt es an der vorgeschriebenen Verlautbarung, so ist auch ihr die Aufrechnung versagt.

d) Dieses Verbot darf aber nicht zu einer Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Schädigung der Gesellschaft
führen. Die Gesellschaft kann daher aufrechnen, wenn die Einlageforderung gefährdet oder gar uneinbringlich ist.

e) Was von der Aufrechnung der Gesellschaft gesagt ist, gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaft eine sonst unstatthafte Aufrechnung des Gesellschafters zulässt oder sich mit ihm über eine solche Aufrechnung vertraglich einigt.

Schlagworte: Aufrechnungsverbot, Ausnahme bei Sachübernahmen, Bareinlagen, Erhöhung des Stammkapitals, Gesellschaftsvertrag, Inferent, Leistung an Erfüllungs Statt, verdeckte Sacheinlage