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BGH, Urteil vom 13. Oktober 1966 – II ZR 56/64

§ 56 Abs 1 GmbHG

Sind Kapitalerhöhung und Übernahmeerklärung nicht nach GmbHG § 56 Abs 1 auf 2 Urkunden aufgeteilt, sondern in einer Urkunde zusammengefaßt, so wäre es ein unnötiger Formalismus, wollte man in einem solchen Falle die doppelte Aufnahme derjenigen Angaben verlangen, die der Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung übereinstimmend enthalten müssen. In einem solchen Falle genügt es also, wenn das notarielle Protokoll die geforderten Angaben nur einmal enthält.

Schlagworte: Erhöhung des Stammkapitals, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Sacheinlagen, Sachkapitalerhöhung