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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07

GmbHG §§ 16, 46; AktG §§ 241, 249

a) Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, 124; Urteil vom 25. April 1966 – II ZR 80/65, WM 1966, 614).

b) Ist in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen Feststellungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses verbunden, ist ein Urteil über die Feststellungsklage des Dritten unzulässig.

c) Die vom Landgericht getroffene Teilentscheidung über die Klage einzelner einfacher Streitgenossen war unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen – wie hier einem Gesellschafter und mehreren Nichtgesellschaftern – grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden (Sen.Urt. v. 1. März 1999 – II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (Sen.Urt. v. 4. November 2002 – II ZR 287/01, DStR 2003, 563). Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitgenossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 – VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; Urt. v. 25. November 2003 – VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 – VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). An dieser Unabhängigkeit fehlt es hier. Wenn in einem Prozess Klagen eines Gesellschafters auf Feststellung der Nichtigkeit (entsprechend § 249 Abs. 1 AktG) mit allgemeinen Feststellungsklagen von Nichtgesellschaftern (§ 256 Abs. 1 ZPO) verbunden sind, besteht die Gefahr von Widersprüchen, wenn in einem Teilurteil nur über die allgemeine Feststellungsklage von Nichtgesellschaftern entschieden wird. Die spätere Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des Gesellschafters kann auch Auswirkungen auf die allgemeine Feststellungsklage eines Nichtgesellschafters haben. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses entsprechend § 249 Abs. 1 AktG hat über das Prozessverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hinaus Wirkung für und gegen alle (vgl. Senat BGHZ 134, 364, 366; MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 249 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 249 Rdn. 31; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 249Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 249
Rdn. 41). Es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in §§ 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet, obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann.

d) Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses entsprechend § 249 Abs. 1 AktG hat über das Prozessverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hinaus Wirkung für und gegen alle (vgl. Senat BGHZ 134, 364, 366; MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 249 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 249 Rdn. 31; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 249Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 249
Rdn. 41). Es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in §§ 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet, obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann.

e) Es kann dahinstehen, ob ein inhaltlich unbestimmter Beschluss anfechtbar oder nichtig ist.

Schlagworte: Aktivlegitimation des Gesellschafters, Allgemeine Feststellungsklage, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängelklage, einfache Streitgenossen, Fehlende Feststellung des Beschlussergebnisses, gerichtet auf richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (inter omnes- Wirkung), Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Klagemöglichkeiten, Nichteingetragener Rechtsinhaber, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG, Teilentscheidung, Treugeber, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, von nicht anfechtungsberechtigten Personen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, Weitere prozessuale Fragen, Wirkung für und gegen jedermann