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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 23/14

BGB §§ 25, 311, 241

a) Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist.

b) Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.

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