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BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 – II ZR 187/57

GmbHG §§ 2, 5, 37, 43; BGB §§ 826, 242; AktG § 39

a) Wer zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
einen Strohmann benutzt, ist hinsichtlich der §§ 19 Abs. 2, 24, 30 GmbHG wie ein Gesellschafter zu behandeln. Auf ihn ist auch § 39 Abs. 5 AktG (1965) entsprechend anwendbar.

b) Der Gesellschafter einer unterkapitalisierten Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, der der Gesellschaft zur Abwendung der Konkursantragspflicht Gelder darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, muss diese Gelder, solange dieser Zweck noch nicht nachhaltig erreicht ist, wie haftendes Kapital behandeln lassen und der Gesellschaft etwaige „Darlehensrückzahlungen“, die danach dem § 30 GmbHG  zuwider geleistet sind, nach § 31 Abs. 1 GmbHG erstatten.

c) Durch Weisungen an die Geschäftsführer können die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB schadenersatzpflichtig werden.

d) Es ist zu prüfen, ob bei einer Einmann-GmbH rechtlich die Möglichkeit besteht, den Gesellschafter zur Haftung für die Gesellschaftsschulden dadurch heranzuziehen, dass man auf den Menschen, der hinter der juristischen Person steht und sie benutzt, durchgreift. Hierbei geht es um Sachverhalte, bei denen die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter objektiv dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Schlagworte: Allgemeines, Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals, Auszahlung, Dritte als Leistungsempfänger, Durchgriffshaftung, Einflussnahme auf Geschäftsführer, Empfänger der Leistung, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Innenhaftung, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Leistung an Dritte, Mehrheit und Minderheit, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Rechtsstellung von Treuhänder und Treugeber, Schadensersatzanspruch, Strohmann, Treu und Glauben, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Treuhänder, Treuhandverhältnis, Weisung, Weisungen gegenüber Geschäftsführern, Zahlung