ZPO § 1027
Bei einer Vertragsübernahme gehen in der Regel die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Vertrag verbundenen Schiedsklausel auf den in den Vertrag Eintretenden über, ohne dass es seines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form der § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (Fortführung BGH, 1978-03-02, III ZR 99/76, BGHZ 71, 162).
Schlagworte: Abtretung, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren