Die Verzichtswirkung der Entlastung beschränkt sich auf (Bereicherungs- und Schadensersatz-)Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten (vergleiche BGH, 1986-04-21, II ZR 165/85, WM IV 1986, 790 für die GmbH; vergleiche BGH, 1987-01-12, II ZR 152/86, WM IV 1987, 651 für den Verein).
Schlagworte: Ausschluss von Bereicherungsansprüchen, Ausschluss von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Erkennbarkeit von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen zur Zeit der Entlastung, Geschäftsführer Entlastung