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BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 – I ZR 169/51

§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 GmbHG, § 81a GmbHG, § 549 Abs 1 ZPO, § 561 ZPO, § 266 StGB

a) Nicht jede vorsätzliche Minderung des Vermögens einer GmbH erfüllt den objektiven Tatbestand der Untreue. GmbHG § 81a setzt vielmehr ein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil der GmbH voraus. Ob das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage und Vermögenslage der GmbH beurteilt werden (RG, 1908-09-30, Rep I 205/07, RGSt 69, 203).

b) Übernimmt eine GmbH einem Gesellschafter gegenüber eine Leistungspflicht, die nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird, so ist das Leistungsversprechen in der Regel nicht schon deshalb unwirksam, weil durch seine Erfüllung das Stammkapital der Gesellschaft verkürzt würde (RG, 1926-04-16, II 532/25, BGZ 113, 241; RG, 1931-10-23, II 67/31, RGZ 133, 393). Der GmbH steht lediglich, solange durch die Leistung ihr Reinvermögen unter ihr Stammkapital sinken würde, ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Leistungsverweigerungsrechts trifft die auf Erfüllung des Leistungsversprechens in Anspruch genommene GmbH.

c) Die Anwendung des LastenausgleichsG kann, soweit es nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, in der Regel nur dann zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn seine Bestimmungen unmittelbar in das streitige Rechtsverhältnis eingreifen (ZPO § 549). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn durch das LastenausgleichsG eine Prozeßpartei mit einer Abgabepflicht belastet wird, durch die ein neuer, für das streitige Abrechnungsverhältnis unter Umständen beachtlicher Unkostenposten entstanden sein könnte.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Leistungsart, Leistungsverweigerungsrecht