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BGH, Urteil vom 14. Januar 1986 – VI ZR 164/84

GSB § 1; BGB § BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823

1. Grundlage einer Baugeldgewährung können Kreditgeschäfte verschiedener Art sein, auch Kredite in laufender Rechnung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

2. Zur Berechnung des aufgrund eines Kontokorrentkredits empfangenen Baugeldes.

3. Ein Baugeldempfänger kann sich nicht dadurch eine gegenüber § 1 II GSB günstigere Stellung verschaffen, daß er sich nicht selbst an der Herstellung des Baues beteiligt, sondern damit Gesellschaften beauftragt, an denen er allein beteiligt ist, und deren Geschäfte er selbständig führt.

Schlagworte: Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung