§ 249 ZPO, § 293 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, EGV 1346/2000 Art 4 Abs 2 S 2 Buchst k, EGV 1346/2000 Art 26, Sec 281 Abs 3 InsG GBR, EuAuRAÜbkREO
Nach § 266a Abs. 1 StGB setzt das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – anders als die Einbehaltung sonstiger Teile des Arbeitsentgelts unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 2 StGB – kein untreueähnliches Verhalten des Arbeitgebers voraus, sondern die Strafbarkeit dient allein der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung, und es ist in diesem Zusammenhang die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen besonders verwerflich, wenn der Arbeitgeber insoweit die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem Arbeitnehmer hat, der Arbeitgeber also wirtschaftlich letztlich nicht belastet wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 – VI ZR 90/99, BGHZ 144, 311, 317 ff.).
Schlagworte: Beiträge zur Sozialversicherung, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Teilzahlungen, Vorrang der Beitragsansprüche, Zahlungsmöglichkeit