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BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – III ZR 91/70

§ 138 HGB, § 142 HGB, § 138 BGB, § 2301 BGB, § 2311 BGB, § 2325 BGB

a) Die im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gesellschaft getroffene Regelung, daß beim Tod eines Gesellschafters der andere Gesellschafter ein entschädigungsloses Übernahmerecht hat, ist zulässig und geht einer erbrechtlichen Regelung vor. Der Wert des Gesellschaftsanteils des Erblassers kann dann nicht die Grundlage für einen Pflichtteilsanspruch bilden.

b) Auf einen solchen Gesellschaftsvertrag ist BGB § 2301 nicht anwendbar.

c) Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer solchen gesellschaftsrechtlichen Regelung.

d) Die für eine Schenkung erforderliche Einigkeit der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt, wenn auch nur eine Seite als ihre Meinung zu erkennen gibt, daß auf die Zuwendung ein rechtlicher Anspruch besteht. Das gleiche gilt, wenn der eine Teil durch die Zuwendung eine Verbindlichkeit erfüllen will, der andere Teil aber sich hierüber keine Gedanken macht.

Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Erbgang als Ausschlussgrund, Völliger Ausschluss der Abfindung, Zwei-Personen-Gesellschaft