§ 398 BGB, § 1922 Abs 1 BGB, § 235 Abs 1 HGB
a) Die Vorausabtretung der Auseinandersetzungsforderung eines stillen Gesellschafters wird hinfällig, wenn dieser seine Beteiligung auf einen Dritten überträgt, bevor der Auseinandersetzungsanspruch in seiner Person entstanden ist.
b) Die Vorausabtretung bleibt hingegen bestehen, wenn die Beteiligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben eines stillen Gesellschafters übergeht, der im voraus über den künftigen Auseinandersetzungsanspruch verfügt hat.
Schlagworte: