§ 32a Abs 1 GmbHG, § 172a HGB
a) Ist die Gesellschaft überschuldet, kommt es für die Frage, ob eine Gebrauchsüberlassung durch den Gesellschafter kapitalersetzend wirkt, nicht darauf an, ob ein außenstehender Dritter der Gesellschaft das Wirtschaftsgut ebenfalls überlassen hätte.
b) Das laufende Nutzungsentgelt für eine kapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung kann der Gesellschafter auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht fordern.
Schlagworte: Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder