§ 280 BGB
a) Für Mängel des zur Eigenwerbung einer Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Prospekts haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft (soweit sie das Management bilden oder beherrschen) als so genannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebahren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Als in diesem Sinne Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter in Betracht oder Personen mit ähnlichem Einfluss wie etwa ein Generalbevollmächtigter. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der „Leitungsgruppe“ können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft – soweit sie das Management bilden oder beherrschen – als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 – III ZR 93/93 – NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – XI ZR 37/03 – NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der „Leitungsgruppe“ (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe.
Die Revision rügt jedoch zutreffend, dass das Berufungsgericht eine Reihe weiterer Umstände und vorgelegte Urkunden nicht würdigt und Beweisvorbringen der Klägerin über die Arbeitsteilung bei der Etablierung dieses Filmfonds und bei der tatsächlichen Einflussnahme auf die Prospektgestaltung sowie den sinngemäßen Vortrag übergangen hat, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Wegen der Umstände im Einzelnen, die das Berufungsgericht bei einer erneuten Entscheidung über die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Hintermann oder Mitinitiator zu berücksichtigen und zu würdigen haben wird, wird auf das Senatsurteil vom 14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 Bezug genommen.
b) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet auch dann aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Ditter für eine fehlerhafte Prospektprüfung, wenn in dem Prospekt die Prüfungstätigkeit nur angekündigt wird, was dann der Fall ist, wenn der Prospekt auf den Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bezug nimmt, der (nach Fertigstellung) „ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird“. Eine Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auch neben der nicht gleichwertigen Haftung des Prospektherausgebers bestehen kann, kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Anlageentscheidung nicht auf dem Prospektprüfungsgutachten beruht, weil der Anleger das Gutachten nicht angefordert hatte, um Informationen über seine Anlageentscheidung zu gewinnen, sondern lediglich darauf vertraut hatte, dass dem Anlagevermittler der Prüfbericht bekannt sei (Festhaltung BGH, 8. Juni 2004, X ZR 283/02, NJW 2004, 3420 und BGH, 26. September 2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren SinnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Prospekthaftung
Prospekthaftung im engeren Sinn
auch diejenigen unterliegen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 – II ZR 27/83 – NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 – III ZR 93/93 – NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 – XI ZR 37/03 – NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04 – NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaftung als Garant scheidet hier jedoch – von der möglichen Verjährung eines entsprechenden Anspruchs abgesehen – schon deshalb aus, weil der Prospekt keine Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrauens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): „Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.“ Mit dieser Formulierung machen die Prospektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht scheuen müssen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt werde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Senat hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die nicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzuknüpfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers das Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein.
Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegenüber seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vornehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prüfvertrags in Betracht. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwendigerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem Anlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikation ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um – was sich hieraus ohne weiteres ergibt – Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 283/02 – NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO).
Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber der Klägerin gleichwohl nicht in Betracht, weil ihre Anlageentscheidung nicht auf dem erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Die Klägerin gehört nicht zu den Anlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informationen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie ihr Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen.
Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Expertenhaftung, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte