BGB §§ 420, 744, 745
a) Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Grundstück schließt der Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung (§§ 744, 745 BGB) die Anwendung des § 420 BGB auf Forderungen der Gemeinschaft gegen einen Mieter aus (BGH, Urteil vom 11. Juli 1958 — VIII ZR 108/57, LM BGB § 743 Nr. 1; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 741 Rn. 8 und § 743 Rn. 2). Die Forderungen sind auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet (BGH, Urteil vom 29. Januar 1969 — VIII ZR 20/67, LM BGB § 387 Nr. 46; MünchKomm-Karsten Schmidt § 741 Rn. 36).
b) Hieran ändert auch ein Verkauf des Grundstücks nichts. Gewiss kann nach dem Eigentumswechsel nicht mehr die Rede von einer Grundstücksgemeinschaft sein. Jedoch besteht die Gemeinschaft an dem Erlös (MünchKomm a. a. O. sowie § 753 Rn. 27). und an den sonstigen gemeinschaftlichen Gegenständen fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird. Das könnte bei im Rechtssinne unteilbaren Forderungen durch eine entsprechende Vereinbarung der Teilhaber geschehen.
Schlagworte: Gemeinschaft, Laufende Verwaltung, Mietvertrag, ordnungsgemäße Verwaltung