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BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – II ZR 299/90

§ 826 BGB, § 57 Abs 1 S 1 AktG, § 62 Abs 1 AktG

Zur Frage der Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwalts, der als Rechtsberater von Anfechtungsklägern an dem Abschluß eines Vertrages über die Zahlung eines unzulässigen Abfindungsbetrages gegen Rücknahme einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage und den dazu geführten Verhandlungen mitgewirkt hat.

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