§ 5 GmbHG, § 16 Abs 3 GmbHG, § 19 GmbHG, § 55 GmbHG
a) Ist ein als Sacheinlage in die GmbH eingebrachtes Handelsgeschäft im Gesellschaftsvertrag oder bei einer Kapitalerhöhung überbewertet worden, so muß der Schuldner die Differenz zwischen dem Nennbetrag seiner Einlage und dem wirklichen Wert des Geschäfts in Geld nachzahlen.
Für das Aktienrecht hat der Senat aus dem Verbot der Unterpariemission (§ 9 Abs 1 AktG) gefolgert, daß ein Gründer, dessen Sacheinlage in der Satzung erheblich überbewertet ist, der Gesellschaft den Unterschied zum Nennbetrag seiner Beteiligungen in bar nachzahlen muß; insofern enthält das Sacheinlageversprechen zugleich eine Kapitaldeckungszusage (BGHZ 64, 52, 62). Für das GmbH-Recht gilt nichts anderes. Zwar fehlt hier eine ausdrückliche Vorschrift wie die des § 9 Abs 1 AktG. Aber auch das GmbH-Recht ist von dem für jenes Verbot maßgebenden Grundsatz beherrscht, daß im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs die Aufbringung und Erhaltung des StammkapitalsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals
Erhaltung des Stammkapitals
als der Haftungsgrundlage und Kreditgrundlage der Gesellschaft unbedingt gesichert sein muß. Dieser Grundsatz, der in einer Reihe von zwingenden Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl insbes § 19 Abs 2, §§ 20ff, §§ 30ff GmbHG), läßt es nicht zu, Geschäftsanteile gegen eine unter dem Nennbetrag liegende Einlage mit der Folge einzuräumen, daß die Summe der Stammeinlagen das in der Satzung ausgewiesene und in das Handelsregister einzutragende Stammkapital wertmäßig nicht erreicht (Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl § 5 Rdn 61ff, 134; Fischer, Anm zu LM GmbHG § 5 Nr 1; Herbig, DNotZ 1936, 332, 342ff). Ist der wirkliche Wert eines als Sacheinlage einzubringenden Handelsgeschäfts geringer als der Nennbetrag der versprochenen Einlage und die Einbringung, wie hier, vollzogen, so kann der Einlageschuldner jedenfalls nach Eintragung der Gesellschaft den gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffung des satzungsmäßigen Stammkapitals nur dadurch genügen, daß er den Unterschied in Geld ausgleicht. Die Verpflichtung hierzu trifft ihn ohne Rücksicht darauf, ob seine Einlage willkürlich und schuldhaft unterbewertet worden ist (anders noch RGZ 159, 321, 336); von solchen individuellen Umständen kann die im öffentlichen Interesse liegende Kapitalaufbringung nicht abhängen. Zwar besteht für die Bewertung von Sacheinlagen und namentlich von Handelsgeschäften ein gewisser Beurteilungsspielraum. Jedes Überschreiten dieses Spielraums muß aber die Differenzhaftung des Einlegers auslösen, weil nur so die gesetzmäßige Kapitalgrundlage der Gesellschaft zu sichern ist (Fischer aaO; Boesebeck, DR 1939, 434, 436f; Ulmer aaO Rdn 61ff, insbes 71ff mwN).
b) Gegenüber diesem Nachzahlungsanspruch kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, die Differenz gehe im Innenverhältnis zu Lasten eines zahlungskräftigen Gesellschafters, an den er nach Fälligkeit des Anspruchs seinen Geschäftsanteil veräußert hat.
Schlagworte: Differenzhaftung bei Überbewertung, Sacheinlagen