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BGH, Urteil vom 14. März 1983 – II ZR 103/82

GmbHG § 43; BGB § 254

a) Der Geschäftsführer, der wegen einer Pflichtwidrigkeit von der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann dieser gegenüber nicht einwenden, die Gesellschafterversammlung habe ihn schlecht ausgewählt oder nicht genügend überwacht.

b) Der Geschäftsführer der GmbH haftet ihr nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den Schaden, der entstanden ist, weil er seine Pflicht, für eine ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 Abs. 1 GmbHG), vernachlässigt und die GmbH infolgedessen in ihrer Kasse einen Fehlbestand in Höhe von 117.664,21 DM hat (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.5.1974 – II ZR 50/72, LM GmbHG § 43 Nr. 5).

c) Fügt ein gesellschaftsfremder Dritter einer GmbH einen Schaden zu, wirkt aber bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des verfassungsmäßigen Organs der GmbH mit, dann kann sich der Umfang des von dem Dritten zu leistenden Ersatzes nach §§ 31, 254 Abs. 1 BGB je nach den Umständen ermäßigen. Ein solcher Fall der Drittschädigung liegt jedoch im Innenverhältnis einer GmbH nicht vor, wenn ein Gesellschaftsorgan oder eines seiner Mitglieder die Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten schädigt. In der juristischen Person, die als solche nicht handeln kann, sind nämlich die Pflichten der für sie tätigen Organe so ausgestaltet, daß sie nebeneinander bestehen, jedes Organ für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen seines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Geschäftsbereichs selbständig verantwortlich ist und deshalb im Falle einer Pflichtwidrigkeit für den verursachten Schaden der juristischen Person auch voll einzustehen hat. Kein Gesellschaftsorgan kann der Gesellschaft gegenüber einwenden, seine Ersatzpflicht sei gemindert, weil ein anderes Gesellschaftsorgan für den Schaden mitverantwortlich sei. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wenn mehrere Mitglieder des Geschäftsführungsorgans verantwortlich sind. Aus § 43 Abs. 2 GmbHG folgt, daß sich ein Geschäftsführer auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers nicht berufen kann; er bildet vielmehr im Verhältnis zur GmbH mit diesem zusammen eine Haftungsgemeinschaft und haftet gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden. Dasselbe ist allgemein anerkannt, wenn das Mitglied eines anderen Gesellschaftsorgans für den vom Geschäftsführer herbeigeführten Schaden mitverantwortlich ist. Hat etwa das Mitglied eines in der GmbH gebildeten Aufsichtsrats seine Aufsichtspflicht verletzt, dann haftet dieses neben dem Geschäftsführer als Gesamtschuldner, und auch hier kann der Geschäftsführer nicht einwenden, die Gesellschaft habe durch das Aufsichtsratsmitglied die in ihrem Interesse gebotene Beaufsichtigung vernachlässigt, so daß seine eigene Ersatzpflicht nach § 254 BGB gemindert sei (RG JW 1920, 1032/33 zur AktG; Mertens in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdn. 62, 64 f; Fleck, GmbHRdsch 1974, 224, 226; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 28.10.1971 – II ZR 49/70 = WM 1971, 1548 zu II 1 d).

d) Nicht anders verhält es sich mit dem Vorwurf, die Gesellschafter der GmbH hätten sich nicht genügend darum gekümmert, ob der Geschäftsführer seinen Pflichten als Geschäftsführer in der gehörigen Weise nachkomme. Die Gesellschafterversammlung kann zwar als übergeordnetes Gesellschaftsorgan die Geschäftsführer von der Verantwortlichkeit für eine Geschäftsführungsmaßnahme befreien, wenn sie ihnen durch Beschluß im Rahmen von Gesetz, Satzung und guten Sitten dafür eine Weisung erteilt. Üben die Gesellschafter aber ihr Recht, die Geschäftsführung zu prüfen und zu überwachen (§ 46 Nr. 6 GmbHG), nicht oder nur unzureichend aus, so haften sie allenfalls, wenn überhaupt (vgl. dazu Scholz/K. Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 46 Anm. 86), der Gesellschaft. Ihr Versäumnis entlastet aber den Geschäftsführer, der eigene Pflichten versäumt hat, nicht von seiner vollen Haftung gegenüber der Gesellschaft. Der Mitverschuldenseinwand, er sei wegen mangelnder Eignung schlecht ausgewählt oder nachlässig überwacht worden, ist ihm auch in diesem Fall versagt.

Schlagworte: Auswahlverschulden, Fehlbuchungen, Folgepflicht bei Weisungen, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG, Legalitätspflicht, Mehrere Geschäftsführer, Mitverschulden, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Unerfahrenheit, Verschulden, Weisung der Gesellschafter