§ 195 BGB, § 43 Abs 4 GmbHG
Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 121/81 – (NJW 1982, 2869) für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entschieden hat, kommt die kurze Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG dann nicht zum Tragen, wenn in der schuldhaften Verletzung der Geschäftsführer- und Organpflichten zugleich ein Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht liegt; es gilt dann die für die konkurrierenden Ansprüche aus Treuepflichtverletzung einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Die 5-jährige Frist des § 43 Abs. 4 GmbHG rechtfertigt sich u.a. daraus, daß Organmitglieder als Verwalter von fremdem Vermögen ein berechtigtes Interesse daran haben, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Gewißheit darüber zu erlangen, ob im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit Ansprüche gegen sie erhoben werden. Diese Erwägung trifft für einen Gesellschafter im Hinblick auf seine mitgliedschaftliche Stellung nicht zu.
Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Verjährung, Verletzung der Treuepflicht