Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 − VI ZR 166/11

HGB § 49

a) Ein Prokurist ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Inhabers des Handelsgeschäfts ermächtigt (§ 49 I HGB). Der Prokurist ist in der Regel leitender Angestellter im Unternehmen oder im Betrieb (vgl. § 5 III 2 Nr. 2 BetrVG).

b) Täter des § 54 I Nr. 2 Alt. 2 KWG a. F. kann neben dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person auch derjenige sein, der für den Betrieb in leitender Funktion tätig oder mit weitreichenden Befugnissen beauftragt ist (vgl. § 14 II StGB); sonstige, untergeordnete Angestellte können nur Anstifter oder Gehilfen sein (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 54 Rdnrn. 10 f.; Wegner, in: Beck/Samm/Kokemoor, § 54 Rdnr. 53; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, § 54 KWG Rdnr. 2; Redenius-Hövermann, in: Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, § 54 Rdnr. 2; Schwennicke, in: ders./Auerbach, § 54 Rdnr. 12).

c) Entsprechend ihrer Aufgabenverteilung können Prokurist und Geschäftsführer nicht gleichgestellt werden. Der Prokurist ist lediglich im Außenverhältnis zur Vertretung des Unternehmens berechtigt, unterliegt im Innenverhältnis aber den Weisungen seines Geschäftsführers. Eine Verpflichtung, den Geschäftsführer dahingehend zu kontrollieren, ob dieser die ihm nach § 32 I 1 KWG obliegenden Pflichten erfüllt hatte, trifft ihn nicht.

Schlagworte: Geschäftsführer, Kompetenzen, Prokura