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BGH, Urteil vom 15. April 1957 – II ZR 34/56

§ 198 AktG, § 199 AktG, § 195 Nr 4 AktG

Die Anfechtungsberechtigung kann als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden.

Tenor

Die Revision gegen das am 3. Dezember 1955 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8.12.1954 – II ZR 291/53 – (BGHZ 15, 382) verwiesen, durch das das Urteil des Kammergerichts in Berlin von 27. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten haben.

Entscheidungsgründe

Nach dem Senatsurteil vom 8.12.1954 hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht bloß zu prüfen, ob die Gesellschaftermehrheit die Gesellschafterbeschlüsse vom 19. April und 3. Mai 1952 in rücksichtsloser Verfolgung eigener Zwecke zur Schädigung der Kläger veranlaßt und durchgesetzt hat, sondern ganz allgemein, ob die beiden Beschlüsse ihrem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht.

Dies hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen bejaht. Die Beklagte zu 2 sei nur zu dem Zweck errichtet worden, das Weiterarbeiten während der Dauer der Behinderung der E.-KG zu ermöglichen. Ihre Aufgabe sei mit der Entlassung der im E.-KG aus der Treuhandschaft (12. Juni 1950) beendet gewesen. Sowohl die Fortsetzung des Pachtverhältnisses wie die Aufnahme der Kredite habe dazu gedient, die Beklagte zu 2 am Leben zu halten und die E.-KG auch weiterhin auszuschalten. Beide Maßnahmen hätten die E.-KG geschädigt. Zweck des Beschlusses vom 19. April 1952 sei es auch gewesen, den Kläger zu 1 als Geschäftsführer auszuschalten.

Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, die E.-KG könne durch die beiden Gesellschafterbeschlüsse schon deshalb nicht geschädigt worden sein, weil sie ab 9. Juni 1948 mit der Beklagten zu 2 wirtschaftlich identisch gewesen sei. Seitdem seien nämlich nicht mehr Walter L. und Roman B., sondern die Kommanditisten der E.-KG Gesellschafter der Beklagten zu 2 gewesen, und zwar im Verhältnis ihrer Kommanditbeteiligen, nur daß L. den Anteil von Dr. Wolfgang E. als dessen Treuhänder innegehabt und Gerda Erika E. – das ist die Ehefrau des Klägers zu 1 und die Mutter der Kläger zu 2 und 3 – die Geschäftsanteile der Kläger treuhänderisch für diese gehalten habe. Die Revision ist der Ansicht, daß dieser Vortrag nicht habe unberücksichtigt bleiben dürfen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das richtig ist oder ob es insoweit nicht darauf ankommt, daß die beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse das Rechtsverhältnis zwischen einer GmbH als einer juristischen Person und einer nach Maßgabe der §§ 161 Abs. 2, 124 HGB verselbständigten Kommanditgesellschaft betreffen. Denn das Berufungsgericht hat darin Recht, daß der Beschluß vom 19. April 1952 die hechte des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der E.-KG beeinträchtigte, und dieser Mangel haftet auch dem Beschluß vom 3. Mai 1952 an.R

Der Kläger zu 1, Dr. Wolfgang E. und Gerhard E. sind gesellschaftsvertraglich zu Geschäftsführern der Beklagten zu 1 berufen worden (§ 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1). Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der E.-KG wird diese Gesellschaft durch das Vertretungsorgan der Beklagten zu 1 als ihrer Komplementärin vertreten. Nach dem zweiten Weltkriege haben Dr. Wolfgang E. und Gerhard E. als als Vertreter der Beklagten zu 1 und der E.-KG zwar die Fortdauer der Vertretungsbefugnis des Klägers bestritten. In der Sache 50 O 333/52 LG Berlin = 10 U 136/53 KG = II ZR 58/54 BGH sind aber dem Kläger 2.000 DM rechtskräftig als Teilbetrag seiner Geschäftsführervergütung für die Zeit vom l. Januar bis 30. Juni 1952 zuerkannt worden, und in § 7 des am 26. November 1951 neu gefaßten Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 ist bestimmt: „Geschäftsführer sind die Herren Dr. Wolfgang E., Eberhard E. (Kläger zu 1) und Gerhard E. Sie sind auf Lebenszeit bestellt.“ Die Beklagten haben nicht behauptet, daß der Kläger in der Zeit zwischen dem Abschluß dieses Gesellschaftsvertrages und den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Gesellschafterbeschlüssen aus wichtigem Grunde abberufen worden sei. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger zu 1 zur Zeit dieser Beschlüsse Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und damit zur Vertretung der E. KG berechtigt war. Nachdem der Kläger zu 1 entnazifiziert und die E.-KG aus der Treuhandverwaltung entlassen war, waren die rein tatsächlichen Hindernisse, die der Betätigung des Klägers als Organmitglied der Beklagten zu 1 und damit als Vertreter der E.-KG entgegenstanden, beseitigt. Durch die Aufhebung der Anordnung der Treuhänderschaft waren Grund und Zweck der Errichtung der Beklagten zu 2 entfallen. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, ihre Mehrheitsgesellschafter hätten sich der Rückübertragung des von der Beklagten zu 2 fortgeführten Unternehmens auf die E.-KG nie widersetzt. Nach ihrem Vortrag ist eine sofortige Rückübertragung aber ausgeschlossen gewesen, weil die E.-KG und die Beklagte zu 1 infolge Kriegseinwirkung keine buchmäßigen Unterlagen mehr besessen hätten, deshalb der Stand ihrer Verpflichtungen auch nicht annähernd habe festgestellt werden können, die Beklagte zu 2 mit Verlust gearbeitet habe und dieser Verlust den Kommanditisten der E.-KG steuerlich habe zugute kommen sollen. Das waren aber, wie der Vortrag der Beklagten ergibt, nicht die einzigen Gründe dafür, den werbenden Betrieb bei der Beklagten zu 2 zu belassen. Die Beibehaltung der Beklagten zu 2 diente den Mehrheitsgesellschaftern vielmehr als Handhabe, den Kläger zu 1 auch weiterhin als Geschäftsführer vom werbenden Betrieb fernzuhalten. Wenn die Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nichts weiter als eine Ausweichfirma für den Geschäftsbetrieb der behinderten E.-KG war, und erst recht, wenn sie, wie die Beklagten vorgetragen haben, mit der E.-KG wirtschaftlich identisch ist, durfte das Bestehen der Beklagten zu 2 nach der Entlassung der E.-KG aus der Treuhänderschaft nicht dazu benutzt werden, um den Kläger von der Geschäftsführung des werbenden Geschäftsbetriebes auszuschalten. Gewiß hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, zum Organmitglied der Beklagten zu 2 bestellt zu werden (BGHZ 8, 348 [364]). Gewiß auch haben die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten formell recht, wenn sie sich darauf berufen, daß der unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommene Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 vorsieht, daß nur Anteilseigner, die einzeln oder zusammen mehr als 25 % des Stammkapitals besitzen, das Recht haben, einen Geschäftsführer vorzuschlagen. Aber es verstößt gröblich gegen die Grundsätze des anständigen Geschäftsverkehrs, wenn sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 auf diese Regelungen berufen, nachdem der Grund für die Errichtung der Beklagten zu 2 und für die Behinderung des Klägers als Geschäftsführer entfallen war. Bestanden nach Wegfall desjenigen Grundes, der für die Errichtung der Beklagten zu 2 maßgebend war, Gründe, die ihre Beibehaltung angezeigt erscheinen ließen, so durfte dem Kläger zu 1 nicht ohne sein Einverständnis mit Hilfe des Fortbestandes der Beklagten zu 2 die Geschäftsführungsbefugnis am werbenden Unternehmen vorenthalten werden. Die Beklagte zu 2 konnte nur weiterbetrieben werden, wenn das Pachtverhältnis fortgesetzt wurde und sie Kredite erhielt. Solange sie fortbetrieben wurde, war die E.-KG und die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Klägers lahmgelegt.

Die Beklagten berufen sich darauf, daß die Beklagte zu 2 im Juli 1953 mit der E.-KG einen Erfolgs-Übernahmevertrag abgeschlossen habe, inhalts dessen das geschäftliche Ergebnis der Beklagten zu 2 unmittelbar der E.-KG zugefallen sei. Sie berufen sich weiter darauf, daß die Mehrheitsgesellschafter im Herbst 1953 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 an die E.-KG abgetreten hätten, und daß die Minderheitsgesellschafter eine entsprechende Abtretung nur deshalb nicht vorgenommen hätten, weil erst bestimmte Streitigkeiten und Ansprüche geklärt werden müßten. Der Erfolgsübernahmevertrag und der Versuch, alle Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 in der Hand der E.-KG zu vereinigen, liefen darauf hinaus, über die Rechtsperson der Beklagten zu 2 hinweg die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Klägers zu 1 in der E.-KG als der eigentlichen Betriebsgesellschaft des Konzerns auch weiterhin lahmzulegen. Gewiß kann die Beklagte zu 2, wie ihr. Gesellschaftsvertrag bestimmt, nur mit einer Mehrheit von 6/10 der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden; richtig ist auch, daß die Aufhebung der Treuhänderschaft über die E.-KG nicht als Auflösungsgrund vorgesehen ist. Aber die Existenz der Beklagten zu 2 durfte nicht dazu benutzt oder gar mißbraucht werden, um den Kläger zu 1 über die Zeit seiner eigenen Behinderung und die der Behinderung der E.-KG hinaus von der Geschäftsführung im werbenden Konzernunternehmen auszuschließen. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und damit zum Vertreter der E.-KG auf Lebenszeit konnte nicht mittels der Einrichtung der Beklagten zu 2 gegenstandslos gemacht werden. Dies ergab sich schon aus der zweckbedingten Gründung der Beklagten zu 2, erst recht aber, wenn diese Gesellschaft wirtschaftlich mit der E.-KG identisch war. Es geht nicht an, die wirtschaftliche Identität beider Gesellschaften da vorzuschützen, wo das dem Standpunkt der Beklagten vorteilhaft ist, sich aber auf die rechtliche Verschiedenheit beider Gesellschaften zu berufen, wenn es darum geht, den Kläger zu 1 trotz seiner lebenslänglichen Bestellung zum Vertreter der eigentlichen Betriebsgesellschaft von der entsprechenden Tätigkeit in der Ausweichgesellschaft fernzuhalten.

Die Beklagte zu 1 und die E.-KG, beide vertreten durch Dr. Wolfgang E. und Gerhard E., verweigerten dem Kläger zu 1 die Zahlung des vereinbarten Geschäftsführergehalts u.a. deshalb, weil die E.-KG kein Druckereigeschäft mehr betreibe. Andererseits wurde dem Kläger zu 1 jede Tätigkeit für die Beklagte zu 2 verwehrt und so der Ausgleich für die ihm entgehenden Bezüge verweigert. Durch die beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sanktionierten die Gesellschafter der Beklagten zu 2 die beiden Maßnahmen, mit denen Dr. Wolfgang E. und Gerhard E. das Weiterbetreiben dieser Gesellschaft ermöglicht hatten. Mögen sich für diese beiden Beschlüsse auch noch andere Gründe anführen lassen, so dienten sie doch mit dazu, den Kläger zu 1 als Geschäftsführer aus dem werbenden Betrieb auszuschalten. Die beiden angegriffenen Beschlüsse sind daher wegen ihres unrechtlichen und den Kläger schädigenden Charakters nichtig, mag ihnen auch äußerlich ihre Sittenwidrigkeit nicht anzusehen sein.

Wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Mai 1956 angezeigt haben, hat sich der Kläger mit der Beklagten zu 1 und der E.-KG während der Revisionsinstanz über den teilweise noch nicht erledigt gewesenen Gehaltsprozeß dahin verglichen, daß ihm beide Gesellschaften zum Ausgleich aller Ansprüche auf Geschäftsführergehalt 25.000 DM zahlen. Das ist eine neue Tatsache, die nach § 561 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Es muß daher ungeprüft bleiben, ob die Schädigung des Klägers zu 1 vollständig entfallen ist und ob dies noch von Einfluß auf die beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sein kann.Randnummer9

Der Kläger zu 1 gehört nicht zu denjenigen Personen, die diese Gesellschafterbeschlüsse mittels Anfechtungsklage hätten angreifen können. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8.12.1954 angenommen. Diese Ansicht beruhte aber auf einer anderen Grundlage als der jetzt gegebenen. Nach dem damaligen Prozeßstande war nicht zu erkennen, daß der Kläger zu 1 möglicherweise materiell an der Beklagten zu 2 beteiligt sei und daß seine Beteiligung für ihn durch einen Treuhänder gehalten werde. Darum ist die Frage nach der Anfechtungsberechtigung des Klägers zu 1 erneut zu prüfen. Diese Prüfung kann jedoch zu keinem anderen Ergebnis als im Urteil vom 8.12.1954 führen. Denn, auch wenn davon auszugehen ist, daß der von der Ehefrau des Klägers innegehaltene Geschäftsanteil materiell teilweise dem Kläger zu 1 zusteht, gehört der Kläger zu 1 doch nicht zu den anfechtungsberechtigten Gesellschaftern der Beklagten zu 2, da die Anfechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen allein nach den rechtlichen und nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beurteilt werden kann.

Sind aber die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wegen sittenwidriger Schädigung des Klägers zu 1 nichtig, so kommt das auch seinen Kindern, den Klägern zu 2 und 3 zugute (BGHZ 15 382, [390]).

Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankäme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Schlagworte: Anfechtung, Anfechtungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss