BGB §§ 705, 716
a) Der Gesellschafter einer GbR hat das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
b) Fehlen der Gesellschaft schriftliche Geschäftsunterlagen, befinden sich solche aber in den Geschäftsbüchern und Papieren des geschäftsführenden Gesellschafters, so können die Rechte aus § 716 Abs. 1 BGB unmittelbar gegen diesen geltend gemacht werden (RGZ 103, 71, 73; BGH BB 1962, 899).
c) Der geschäftsführende Gesellschafter kann die Einsicht in seine Bücher nicht deshalb verweigern, weil in den Büchern sich zugleich andere Eintragungen befinden.
d) Das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft oder des geschäftsführenden Gesellschafters zu nehmen, erlischt nicht mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
.
e) Eine Einschränkung des Einsichtsrechts kann sich jedoch aus dem Zweck, dem dieses Recht zu dienen bestimmt ist, ergeben (BGHZ 25, 115) oder nach Treu und Glauben geboten sein (RGZ 148, 278, 281; BGHZ 10, 385; BGB-RGRK § 716 Anm. 5). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der geschäftsführende Gesellschafter.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Darlegungs- und Beweislast, Einschränkung