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BGH, Urteil vom 15. Dezember 1975 – II ZR 148/74

§ 37 GmbHG

An der Rechtsprechung, daß sich ein Dritter auf den zwingenden Umfang einer handelsrechtlichen Vertretungsmacht (hier: eines GmbH-Geschäftsführers) nicht berufen kann, wird jedenfalls insoweit festgehalten, als der Vertreter vorsätzlich zum Nachteil des VertretenenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nachteil
zum Nachteil des Vertretenen
gehandelt hat und das dem Dritten entweder bekannt war oder sich ihm geradezu aufdrängen mußte.

Schlagworte: Kollusives Zusammenwirken, Missbrauch der Vertretungsmacht, Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis, Vertretungsbefugnis