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BGH, Urteil vom 15. Dezember 1975 – II ZR 95/73

§ 11 Abs. 2 GmbHG

Handelnder iS des GmbHG 1892 § 11 Abs 2 ist nicht schon ein Gründer, der die vorzeitige Geschäftsaufnahme veranlaßt, gefördert oder erst ermöglicht hat, aber nicht zum Geschäftsführer bestellt gewesen oder wie ein solcher im Namen der GmbH vor deren Eintragung tätig gewesen ist.

Denn die Handelndenhaftung setzt ein Handeln „im Namen der Gesellschaft“ voraus. Sie ist keine bloße Veranlassungshaftung, sondern eine Haftung aus rechtsgeschäftlichem HandelnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung aus rechtsgeschäftlichem Handeln
(BGHZ 53, 210, 214). Ihr Grund liegt darin, daß die GmbH, in deren Namen gehandelt wird, vor der Eintragung noch nicht existiert und deshalb für den Fall, daß sie nicht entsteht oder nicht in das Geschäft eintritt, dem Geschäftsgegner ein Schuldner gegeben werden muß (BGHZ 47, 25, 29f). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn dem Gläubiger alle diejenigen haften, die bei der Führung der Geschäfte für die künftige GmbH persönlich oder durch andere verantwortlich mitgewirkt und in diesem Rahmen auch die konkrete Geschäftstätigkeit, aus der die Verbindlichkeit herrührt, mitgetragen haben (ähnlich im Ergebnis – mit anderer Begründung – Ulmer in Hachenburg GmbHG 7. Aufl § 11 Rdn 32, 72, 73; K. Schmidt, GmbHRdsch 1973, 146, 151f). Eine Inanspruchnahme dieser Personen rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß der namens der GmbH Handelnde dem Geschäftsgegner dafür geradestehen muß, daß der versprochene rechtliche Kontakt zustande kommt (vgl BGHZ 63, 45, 48f). Auf einen Gesellschafter, der sich lediglich mit der Eröffnung (oder Fortführung) des Geschäftsbetriebs vor der Eintragung allgemein einverstanden erklärt hat, trifft dies nicht zu (BGHZ 47, 25). Das gleiche gilt, wenn der Gründer, sei es auch in maßgeblicher Weise, die vorzeitige Geschäftsaufnahme veranlaßt, gefördert oder erst ermöglicht, sich aber nicht selber geschäftsführend betätigt hat. Selbst die Tatsache, daß hier der Beklagte beim Abschluß von Verträgen , die eine wesentliche Voraussetzung für den schon vor der Eintragung entfalteten Geschäftsbetrieb bildeten, als Gründer-Gesellschaft mitgewirkt hat, ohne sich jedoch an der dadurch ausgelösten Geschäftstätigkeit irgendwie zu beteiligen, vermag daher seine Haftung aus dieser Tätigkeit in Ermangelung eines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns im Namen der künftigen GmbH nicht zu begründen.

 

 

Schlagworte: Gesellschafter, Haftung aus rechtsgeschäftlichem Handeln, Haftung bei Gründung GmbH, Haftungsumfang, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Handelnder, Organhaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft