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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 58/16

BGB § 203 Satz 1

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der von ihm angenommene Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages verjährt und dem Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben nicht verwehrt ist.

Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach verjährt der Regressanspruch des Klägers nach § 195 BGB in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den – den Anspruch begründenden – Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 8 f).

Dem Kläger ist nach den nicht von der Revision angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Schaden spätestens mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils in dem Bauvertragsprozess zwischen den Bauherren und dem Kläger Anfang des Jahres 2010 entstanden. Aufgrund dieses wenig später rechtskräftig gewordenen Urteils stand fest, dass er den Bauherrn dem Grunde nach Ersatz der Mangelbeseitigungskosten schuldete. Weiter soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger nach § 5 AHB 2002 wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schon im Jahr 2009 leistungsfrei geworden ist. Dann aber stand mit der Rechtskraft des zweiten Versäumnisurteils noch im Jahr 2010 fest, dass sich die Vermögenslage des Klägers durch die hier ebenfalls unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Denn er musste den Bauherren die diesen entstehenden Mangelbeseitigungskosten auf eigene Kosten erstatten. Dass es sich bei dem Titel um ein Feststellungsurteil handelt, ist dabei unerheblich. Für die Entstehung des Schadens genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10).

Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger spätestens im Jahr 2010 auch Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen besaß. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen wusste der Kläger seit Herbst 2009 um den Verlust seines Versicherungsschutzes. Seit Anfang des Jahres 2010 wusste er infolge des zweiten Versäumnisurteils, dass er den Bauherren die Kosten für die Behebung der Baumängel somit selbst würde erstatten müssen. Dieses Wissen allein genügt allerdings nicht. Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Doch hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger auch von der Pflichtwidrigkeit des Beklagten spätestens im Februar 2010 wusste, weil er -nunmehr anderweitig anwaltlich beraten, gegenüber dem Beklagten wegen des Anwaltsfehlers die klageweise Inanspruchnahme ankündigte. Mithin begann die dreijährige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete – vorbehaltlich einer Hemmung – am 31. Dezember 2013.

Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die nach § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung die Verjährung der klägerischen Forderung nach den getroffenen Feststellungen nicht verhindert hat.

Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 – IX ZR 100/08, GI aktuell 2012, 96 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vom 1. Februar bis zum 15. Juli 2010, vom 19. Juni bis zum 19. September 2012 und wieder ab dem 21. Mai 2014 in diesem Sinne verhandelt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Regressforderung geltend gemacht, der Beklagte hat hierauf seine Vorgehensweise erläutert und den Kläger gebeten, ihm die Deckungsablehnungen des Haftpflichtversicherers zur Verfügung zu stellen, weil er sich mit diesem in Verbindung setzen wolle. Mithin durfte der Kläger annehmen, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Ein weiteres Gespräch über den von dem Kläger geltend gemachten Regressanspruch haben die Parteien in einem Telefonat am 19. Juni 2012 geführt. Der Beklagte hat dem Kläger mit-geteilt, seinen eigenen Haftpflichtversicherer eingeschaltet zu haben. Weiter hat er den Kläger gebeten, den gesamten Schriftverkehr mit seinem Haftpflichtversicherer vorzulegen. Er wolle sodann Kontakt mit diesem aufnehmen und danach sich mit seinem eigenen Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen. Die Wertung des Berufungsgerichts, auch hier hätten die Parteien im Sinne von § 203 Satz 1 BGB verhandelt, greift die Revision mit Recht nicht an. Ab dem 21. Mai 2014 tauschten die Parteien erneut Schriftsätze über die Frage aus, ob Haftungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen, und verhandelten erneut über den geltend gemachten Anspruch.

Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Beklagten sind in den genannten Zeiträumen nicht erfolgt. Doch reicht es – entgegen der Ansicht der Revision – für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF entschieden (BGH, Urteil vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Diese Grunds-ätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt „eingeschlafen“, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 11; vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12, WM 2014, 1925 Rn. 16). Gemessen hieran ist gegen die Wertung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen zwischen den Parteien im Jahr 2010 seien am 15. Juli 2010 eingeschlafen, revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger hatte dem Beklagten unter Androhung der Streitverkündung eine Frist bis zu diesem Datum gesetzt, sich zur Haftungsfrage zu erklären. Dieses Datum konnte mithin als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem spätestens eine Erklärung des Beklagten zu erwarten gewesen wäre, zumal eine Antwort des Beklagten weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm gesetzten Frist erfolgt ist. Da somit die Verhandlungen zwischen den Parteien eingeschlafen sind, bevor der Lauf der Verjährung begann, konnten sie nicht zu einer Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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führen.

Nach den Verhandlungen am 19. Juni 2012 kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum 21. Mai 2014 zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Parteien. Soweit deswegen das Berufungsgericht angenommen hat, die Verhandlungen seien mit dem Ablauf von drei Monaten, mithin am 19. September 2012, eingeschlafen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es unterliegt grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war (BGH, Urteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644). Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. Er-man/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesen Zeitraum mit drei Monaten großzügig bemessen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren kurz und spielten sich an einem Tag ab. Der Beklagte hatte vom Kläger Unterlagen angefordert, die einfach zu beschaffen waren und in wenigen Tagen hätten zusammengestellt und ihm überlassen werden können. Vorher wollte er, wie er gegenüber dem Kläger deutlich erklärt hat, nicht tätig werden. Soweit der Kläger auf die Komplexität der Angelegenheit und die Beteiligung von zwei Versicherungen verweist, kam es deswegen – worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat – nicht an. Infolgedessen war die Verjährung 93 Tage gehemmt. Die Verhandlungen ab dem 21. Mai 2014 hatten auf die Verjährung keinen Einfluss mehr. Denn unter Beachtung der festgestellten Hemmung war die Schadensersatzforderung des Klägers spätestens ab dem 4. April 2014 verjährt. § 203 BGB gilt nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren (vgl. OLGR Celle 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 19).

Die Wiederaufnahme der im Jahr 2010 und im Jahr 2012 abgebrochenen Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 hat nicht eine Hemmung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 und/oder 19. Juni 2012 zur Folge.

Der vom Kläger für seine Ansicht, dass bei Wiederaufnahme durch „Einschlafenlassen“ abgebrochener Verhandlungen die Hemmung rückwirkend auf den Zeitpunkt wirke, zu dem die Verhandlungen erstmalig aufgenommen worden seien, in Bezug genommene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (IX ZR 120/11, ZInsO 2014, 164 Rn. 2) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei schwebenden Verhandlungen wirke die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht habe. Voraussetzung sei, dass der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald, also zeitnah, antworte (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 10). Der Beschluss befasst sich also nur mit der Frage, ob bei einer Verhandlung die Hemmung mit dem Zugang des Anforderungsschreibens des Berechtigten eintritt oder erst mit dem Antwortschreiben des Verpflichteten. Wie die Zeit zwischen wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu werten ist, ist damit nicht beantwortet.

Mit Recht hat das Berufungsgericht gesehen, dass mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 die Hemmung nicht auf den Beginn der Verhandlungen im Jahr 2010 und/oder 2012 zurückwirkt.

In Literatur (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK-BGB/Spindler, 2016, § 203 Rn. 5) und Rechtsprechung (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 5 U 44/13, nv) wird erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden Zeiträume insgesamt als hemmend zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang (BGH, Urteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 302 aE; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, VersR 1997, 1112; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, MDR 2010, 326).

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter werten-den Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wieder-aufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in bei-den Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beant-wortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abge-lehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht er-sichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 5 U 44/13, nv; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt. Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, aaO).

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass dem Beklag-ten die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 242 BGB verwehrt ist. Danach kann der Einrede der Verjährung der Arglisteinwand aus § 242 BGB nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wobei in-soweit ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 186/13, FamRZ 2015, 248 Rn. 15 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen entsprechenden Sachvortrag nicht gehalten. Der Beklagte hat ihn weder vorsätzlich noch unbeabsichtigt von der Erhebung der Regressklage abgehalten. In seinen Antwortschreiben hat er immer nur seine Bereitschaft bekundet, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, nicht aber in Aussicht gestellt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, der Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben, wurde dadurch nicht geschaffen.

Das Berufungsgericht ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 21. Mai 2014 sei es zu keinem weiteren Kontakt zwischen den Beteiligten gekommen. Ebenso wenig beruht die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass der Beklagte, ohne die erbetenen Unterlagen (gegebenenfalls erneut) zu erhalten, an die Versicherer herantreten würde, auf einem Verfahrensfehler. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Wertungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Schlagworte: Hemmung, Hemmung der Verjährung, Verjährung, Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen