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BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88

§ 164 BGB, § 5 HGB, § 15 Abs 2 S 1 HGB, § 4 Abs 2 GmbHG

a) Die Anwendung der Grundsätze über unternehmensbezogenes Handeln (vergleiche stRspr des Senats: BGH, 1974-03-18, II ZR 167/72, BGHZ 62, 216, 219ff; BGH, 1975-02-03, II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14ff; BGH, 1984-05-07, II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 152; BGH, 1984-10-08, II ZR 223/83, BGHZ 92, 259, 268; BGH, 1981-06-01, II ZR 1/81, WM IV 1981, 873 und BGH, 1983-12-12, II ZR 238/82, NJW 1984, 1347f) hängt allein von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts, nicht aber von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens ab (hier: Unterzeichnung eines Telex mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des geschäftlich Handelnden und einem der vollen Unterschrift vorangestellten, aus den Anfangsbuchstaben des persönlichen Namens bestehendem Kürzel und Anfügung einer Ortsbezeichnung).

b) Der für das Unternehmen Handelnde haftet aus Rechtsschein, wenn er mit einer Firma ohne den nach GmbH § 4 Abs 2 vorgeschriebenen Zusatz zeichnet, aus dem die beschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Unternehmensträgers hervorgeht. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Firmengebrauch im übrigen unkorrekt oder unzulässig ist. Auch daß sich die wirklichen Verhältnisse aus dem Handelsregister ergeben, ist unbeachtlich. GmbHG § 4 Abs 2 hat Vorrang vor HGB § 15 Abs 2; andernfalls würde der Zweck dieser Vorschrift, die beschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Unternehmensträgers im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch ohne vorherige Einsicht in das Handelsregister schon im laufenden geschäftlichen Kontakt aus der Firma erkennen zu lassen, vereitelt (vergleiche BGH, 1974-03-18, II ZR 167/72, BGHZ 62, 216, 222ff; BGH, 1975-02-03, II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 16ff und BGH, 1981-06-01, II ZR 1/81, WM IV 1981, 873).

c) Die Rechtsscheinhaftung bedeutet, daß nach Maßgabe des zurechenbar verursachten Rechtsscheins gehaftet wird. Sie ist keine subsidiäre Ausfallhaftung für den wirklichen Unternehmensträger; sie setzt daher nicht die vorherige Feststellung von dessen Zahlungsunfähigkeit voraus. Nur wenn im Einzelfall der wirkliche Unternehmensträger neben demjenigen, der den Rechtsschein zurechenbar verursacht hat, für die Verbindlichkeit einzustehen hat, haften beide dem Vertrauenden als Gesamtschuldner (Klarstellung BGH, 1975-02-03, II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 18 – dort im Konkurs der unternehmenstragenden GmbH) mit der Folge, daß dieser nach seiner Wahl die Leistung von dem einen oder dem anderen fordern kann, ohne Gefahr zu laufen, mit Prozeßkosten belastet zu werden, nur weil er den „falschen“ Beklagten in Anspruch genommen hat. Bei Inanspruchnahme des Handelnden ist es dessen Sache, im Innenverhältnis Ausgleich von dem wirklichen Rechtsträger zu verlangen; das bedeutet zugleich, daß er – vor allem wenn dieser nur eine beschränkte Haftungsmasse besitzt – auch dessen Insolvenzrisiko zu tragen hat.

d) Die die Haftung aus Rechtsschein ausschließende Kenntnis des Vertragspartners von den wahren Verhältnissen darzulegen und zu beweisen ist Sache desjenigen, der durch Verstoß gegen GmbHG § 4 Abs 2 den Rechtsschein erzeugt hat und dessen Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen will (vergleiche BGH, 1975-02-03, II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 18f und BGH, 1981-06-01, II ZR 1/81, NJW 1981, 873).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, die wahren Verhältnisse kannte oder kennen musste, Handelsregister, Rechtsscheinhaftung, verschuldensunabhängige Haftung