§ 26 Abs 3 S 1 InsO
Hat das Insolvenzgericht, sachverständig beraten, den antragstellenden Gläubiger dahin beschieden, es werde den Antrag ablehnen, weil die Masse voraussichtlich nicht ausreiche, die Kosten des Verfahrens zu decken, der Gläubiger könne dies aber durch Leistung eines Kostenvorschusses abwenden, kann dem Gläubiger wegen des von ihm daraufhin erbrachten Vorschusses ein Ersatzanspruch auch dann zustehen, wenn das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognoseentscheidung nicht hinreichend ermittelt hatte
Schlagworte: Außenhaftung, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzverschleppung, Massekostenvorschuss, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB