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BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 – II ZR 44/58

ZPO § 62, HGB § 135

a) Klagt ein Gesellschafter auf Feststellung, dass einer seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, so besteht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern.

b) Hat ein Gesellschafter den Privatgläubiger eines anderen Gesellschafters in arglistiger Weise erst veranlasst, gegen diesen einen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss gemäß § 135 HGB zu erwirken und die Gesellschaft zu kündigen, so stellt es einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich der Gesellschafter auf den Ausschluss des betroffenen Gesellschafters bei der vertraglich vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft beruft, obwohl der Privatgläubiger inzwischen anderweitig befriedigt und der Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss damit gegenstandslos geworden ist.

c) Die Vorschrift des § 62 ZPO umfaßt zwei verschiedene Arten einer Streitgenossenschaft.

Bei der einen, die im Schrifttum vielfach allein als notwendige Streitgenossenschaft bezeichnet wird, ist es aus Gründen des materiellen Rechts geboten, daß auf der klagenden und (oder) auf der beklagten Seite mehrere Personen als Prozeßpartei auftreten. Das ist der Fall, wenn nach dem sachlichen Recht der mit der Klage verfolgte Anspruch nur von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen gemeinsam ausgeübt und deshalb auch im Wege der Klage nur gemeinsam geltend gemacht werden kann. Bei dieser notwendigen Streitgenossenschaft scheitert die Klage eines einzelnen oder gegen einzelne der notwendigen Streitgenossen daran, daß ihnen die Sachlegitimation (Aktiv- oder Passivlegitimation) zur Durchführung des Prozesses fehlt und daß deshalb die Klage ohne eine weitere Sachprüfung abgewiesen werden muß. Ein Fall dieser Art kann bei Aktivprozessen von Gesamthandsgemeinschaften gegeben sein, sofern nicht dem einzelnen Gesamthänder (bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft z. B. in der Form der actio pro socio; bei der Erbengemeinschaft gemäß § 2039 BGB) ein eigener Anspruch auf Leistung an die Gesamtheit zusteht. Ferner gehören hierher die Tatbestände der §§ 117, 127, 133, 140 HGB, in denen durch eine entsprechende materiellrechtliche Vorschrift bestimmt ist, daß nur die sämtlichen übrigen Gesellschafter das Recht zur Erhebung der Entziehungsklage (§§ 117, 127 HGB) oder zur Erhebung der Ausschließungsklage (§ 140 HGB) haben. Entsprechendes gilt für die Auflösungsklage (§ 133 HGB); an einem solchen Prozeß müssen ebenfalls grundsätzlich alle Gesellschafter — auf der Aktiv- oder Passivseite — beteiligt sein.

Für den zweiten Tatbestand der Streitgenossenschaft im Sinn des § 62 ZPO wird im Schrifttum vielfach der Ausdruck der besonderen Streitgenossenschaft gebraucht. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn aus prozessualen Gründen eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Im Unterschied zu dem Tatbestand der sog. notwendigen Streitgenossenschaft im engeren Sinn ist hier eine Klage der einzelnen Streitgenossen oder gegen einen einzelnen Streitgenossen zulässig; bei den Tatbeständen der besonderen Streitgenossenschaft steht die sachlichrechtliche Befugnis des einzelnen Klägers und die Sachlegitimation des einzelnen Beklagten außer Zweifel. Die Besonderheit der besonderen Streitgenossenschaft besteht darin, daß hier der Einzelprozeß für die übrigen Streitgenossen präjudiziell ist und auf Grund besonderer Vorschriften (vgl. etwa §§ 326, 643, 856 ZPO) auch gegen diese Rechtskraftwirkung ausübt (vgl. auch §§ 198, 200, 216 AktG; §§ 1495, 1496, 2342 BGB). Typisch für die besondere Streitgenossenschaft ist die Rechtskrafterstreckung auf Grund einer besonderen Vorschrift für einen späteren Prozeß gegen einen anderen der Beteiligten. Diese Rechtskrafterstreckung nötigt zu einer einheitlichen Entscheidung, wenn gleichzeitig mehrere Prozesse anhängig sind, oder wenn in einem Prozeß auf der klagenden oder beklagten Seite mehrere Personen beteiligt sind. „Die Rechtskrafterstreckung bei einem Nacheinander der Prozesse führt zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Nebeneinander der Prozesse“ (Rosenberg, Lehrb. d. Zivilrechts § 95 II 1a). Die Rechtskrafterstreckung ist die prozessuale Grundlage für diese sog. besondere Streitgenossenschaft.

Schlagworte: Ausschluss, Beschlussmängel, Nebenintervention, Personengesellschaft, Streitgenossen