§ 19 Abs 2 GmbHG
Einlageansprüche einer GmbH sind unter der Voraussetzung abtretbar und pfändbar, daß der Gesellschaft dafür eine vollwertige Gegenleistung zufließt (BGHZ 53, 71, 72 ff.; Sen.Urt. v. 11. März 1985 – II ZR 42/84, WM 1985, 730). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist, auch für den Teil der Stammeinlage, der nach § 7 Abs. 2 GmbHG vor der Anmeldung zwingend eingezahlt werden muß (Rowedder, GmbHG 2. Aufl. § 19 Rdn. 43; a.A. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. § 19 Rdn. 26). Nach Eintragung der Gesellschaft spielt die Unterscheidung zwischen jener Mindesteinlage und dem Rest in keiner Hinsicht mehr eine Rolle.
Schlagworte: Abtretung und Pfändung der Einlageforderung, Bareinlagen