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BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 359/98

AktG §§ 27, 203, 205

a) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung dieses Zwecks liegt im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
und rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluss.

b) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Geschäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmensgegenstand umfasst, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Gesellschaftsprodukte dienen.

c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Namen und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht, haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG.

Nach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen kommen als Sacheinlagen nicht in Betracht. Nach dem Bericht des Vorstandes ist Gegenstand der in Aussicht genommenen Sponsorenverträge nur die Verwertung bekannter Namen und Logos von Sportvereinen. Demnach werden lediglich Vereinbarungen über obligatorische Nutzungsverträge, nicht jedoch über die Leistung von Diensten geschlossen. Die Sacheinlagefähigkeit der Rechte aus Sponsorenverträgen mit einem derartigen Inhalt hängt demnach davon ab, ob sie einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben. Das ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum grundsätzlich zu bejahen (vgl. Hüffer, AktG 4. Aufl. § 27 Rdn. 26; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 27 Rdn. 59; Bork, ZHR 154 <1990>, 205; Steinbeck, ZGR 1996, 116, 117 ff.; a.A. mit Rücksicht auf die Annahme fehlender Aktivierbarkeit: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, § 27 Rdn. 8; KK/Kraft, AktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 14; Knobbe-Keuk, ZGR 1980, 214, 216 f.).

d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203 Abs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen vorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung der dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsverantwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im Ermächtigungsbeschluss auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages.

Schlagworte: Aktienrecht, Gegenstand der Sacheinlage, Gesellschaftsvertrag, Sacheinlagen, Vorstand