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BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

§ 284 ZPO, § 286 ZPO, § 6b BDSG 1990, § 28 BDSG 1990

a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

b) Die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

Schlagworte: Beweisverwertungsverbot, Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des E-Mail Screenings, Informationspflichten, Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Beschäftigtendatenschutz, Sicherung der elektronischen Daten, Unternehmensinterne Untersuchung Internal Investigations, Verarbeitung personenbezogener Daten