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BGH, Urteil vom 15. März 2004 – II ZR 210/01

GmbHG §§ 7, 55, 57

Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt (Klarstellung von Sen. Urt. v. 10. Juni 1996 – II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).

Schlagworte: Erhöhung des Stammkapitals, Gesellschafterbeschluss, Kapitalaufbringung