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BGH, Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 62/82

HGB § 119

a) Grundsätzlich können die Gesellschafter einer Personengesellschaft den Streit über die Wirksamkeit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Rechtsverbindlichkeit – auch für die Gesellschaft selbst – nur untereinander austragen (vgl. BGHZ 81, 263, 264 f). Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten, ist aber zulässig (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1966 – II ZR 149/64, WM 1966, 1036).

b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ist selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt, zumindest die Wirksamkeit eines Beschlusses ungewöhnlichen Inhalts davon abhängig, dass sich der Beschlussgegenstand unzweideutig – sei es auch nur durch Auslegung – aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. RGZ 91, 166, 168; 151, 321, 327; 163, 385, 391; BGHZ 8, 35, 41 ff; 48, 251, 253 ff; BGH WM 1973, 100, 101; aus dem Schrifttum vergl. insbesondere Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I S. 409 m.w.N.). Dieser sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz schützt innerhalb der Personengesellschaft die Minderheit, der nicht unterstellt werden kann, sie unterwerfe sich der Mehrheit blindlings unter Inkaufnahme möglicherweise weittragender Folgen einer gar nicht bedachten Änderung. Nur wenn der mit Mehrheit beschlossene Eingriff in die Stellung des Gesellschafters im Vertrage konkret geregelt ist, ist die Feststellung erlaubt, der Gesellschafter habe das Für und Wider gerade dieser Änderung abgewogen und ihr im Vertrage vorweg seine Zustimmung erteilt. Ohne diese Zustimmung können die Gesellschafter später die Vertragsänderung von vornherein nicht mit Mehrheit, sondern nur einverständlich regeln.

c) In einer durch die Größe der Mitgliederzahl und die körperschaftliche Verfassung vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Kommanditgesellschaft können die Gesellschafter vereinbaren, dass der Gesellschaftsvertrag, auch soweit er die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses regelt, mit Mehrheit geändert werden kann, ohne dass sie gleichzeitig die Beschlussgegenstände näher bezeichnen müssten.

d) Die Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft können im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass diese mit einer Zweidrittelmehrheit in eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder GmbH umgewandelt werden kann.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Gesellschaftsvertrag, Personengesellschaftsrecht, Umwandlung