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BGH, Urteil vom 15. November 2016 – II ZR 217/15

Vertrauensentzug

AktG § 84 Abs. 2 Satz 3

a) Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend er-weisen.

b) Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht begründet werden.

c) Die Anhörung des Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG).

a) Die Tatsache, dass das Berufungsgericht einen sachlichen Grund für den Entzug des Vertrauens nicht festzustellen vermochte, ersetzt nicht die notwendige konkrete Feststellung eines offenbar unsachlichen Grundes. Nach § 84 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AktG reicht der Vertrauensentzug nur dann nicht für den Widerruf aus, wenn er aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgt ist, wofür das abberufene Vorstandsmitglied die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 II ZR 35/73, WM 1975, 787, 789). Der wichtige Grund für den Widerruf der Bestellung liegt allein im Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, der weder eine Pflichtwidrigkeit oder ein Verschulden noch seinerseits einen wichtigen Grund voraussetzt. Der Umstand, dass kein sachlicher Grund für den Vertrauensentzug festgestellt werden kann, reicht gerade nicht aus, um den Ausnahmetatbestand von § 84 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AktG zu verwirklichen. Da es nicht genügt, dass das Gericht keinen sachlichen Grund feststellen kann, genügt es auch nicht, wenn ein Grund zwar benannt ist, dieser sich aber nicht als zutreffend erweist. Das Berufungsgericht hat demgegenüber rechtsfehlerhaft angenommen, dass vom Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe bereits dann auszugehen sei, wenn die dargelegten Gründe für einen Vertrauensentzug sich als nicht zutreffend erwiesen. Dass der von der Hauptversammlung bei dem Vertrauensentzug angenommene Grund nicht beweisbar ist, besagt außerdem noch nicht, dass er nicht vorliegt. Weder das Berufungsgericht noch das Landgericht haben festgestellt, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe das Handeln gegen einen Vorstandsbeschluss zur Nennung der weiteren Kanzlei als Partner für die Rechtsberatung sowie die Veranlassung des Einscannens der Unterschrift des Geschäftsführers der Tochtergesellschaft ohne dessen Zustimmung nicht zutreffen.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen Bezug zwischen der Nichterweislichkeit eines Vorwurfs, der dem Kläger gemacht wurde, und dem Vorliegen eines offenbar unsachlichen Grundes hergestellt. Wenn die Hauptversammlung der Auffassung ist, ein Vorstandsmitglied sei wegen bestimmter Vorgänge nicht mehr tragbar, lässt sich dem darauf beruhenden Vertrauensentzug auch dann nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AktG absprechen, wenn dem Vorstandsmitglied subjektiv kein Vorwurf zu machen war oder es sogar objektiv im Recht gewesen sein sollte. Denn ebenso wie dem Vorstandsmitglied die sachliche Vertretbarkeit seines Verhaltens zugutegehalten werden kann, kann es andererseits nicht als offenbar unsachlich zu werten sein, wenn die Vertreter der Alleinaktionärin zu einem gegenteiligen Urteil gelangt waren und deshalb dem Vorstandsmitglied kein Vertrauen mehr entgegenbrachten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 II ZR 35/73, WM 1975, 787, 789). Mit der Gesetzesformulierung, dass der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht offenbar unsachlich sein darf, stellt das Gesetz klar, dass nicht der nur möglicherweise oder erst nach längerer Prüfung als unsachlich erscheinende Vertrauensentzug, sondern nur der Vertrauensentzug, dessen Unsachlichkeit auf der Hand liegt, als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung ausscheidet (Kort in Großkomm.z.AktG, 5. Aufl., § 84 Rn. 166).

Offenbar unsachlich ist ein willkürlicher, haltloser oder wegen des damit verfolgten Zwecks sittenwidriger, treuwidriger oder sonstwie rechtswidriger Entzug des Vertrauens (BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 II ZR 35/73, WM 1975, 787, 789; Urteil vom 7. Juni 1956 II ZR 221/55, WM 1956, 1182 unter IV; Urteil vom 28. April 1954 II ZR 211/53, BGHZ 13, 188, 193; vgl. auch ÖOGH, AG 1999, 140, 141). Selbst wenn die konkret behaupteten „Verfehlungen“ keine Nennung der anderen Kanzlei in der Bewerbung als Partner für die Rechtsberatung entgegen einem Vorstandsbeschluss, Veranlassen des Einscannens der Unterschrift des Geschäftsführers der Tochtergesellschaft ohne dessen Zu-stimmung widerlegt wären, wäre der Vertrauensentzug schon dann nicht willkürlich, wenn die Hauptversammlung ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass sie zutreffen. Darüber hinaus kann auch allein das vom Kläger selbst geschilderte Verhalten einen sachlichen Grund für den Beschluss über den Vertrauensentzug abgeben, etwa weil daraus Bedenken gegen die künftige vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit des Klägers mit den übrigen Vorstandsmitgliedern, leitenden Mitarbeitern oder dem Aufsichtsrat entstehen. Dass der Anlass für den Vertrauensentzug eine Pflichtwidrigkeit ist, die nicht beweisbar ist, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich und offenbar unsachlich (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 II ZR 35/73, WM 1975, 787, 789).

2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht auch in der fehlenden Begründung des Hauptversammlungsbeschlusses einen Anhaltspunkt für Willkür. Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht konkret begründet werden (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 84 Rn. 37; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 84 Rn. 137; Hölters/Weber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 76; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 84 Rn. 127; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 109; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 50; Tschöpe/Wortmann, NZG 2009, 161, 166; ÖOGH, AG 1999, 140, 141; einschränkend Begründung „angebracht“ Kort in Großkomm.z.AktG, 5. Aufl., § 84 Rn. 166; aA bei Beschlussvorschlag der Verwaltung Mielke, BB 2014, 1035, 1037). Ein Hauptversammlungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Bei einem Mehrheitsbeschluss, bei dem die Gründe vielfältig sein können, ist sie auch gar nicht immer möglich. Für den Beschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, gelten insoweit keine Besonderheiten. Dass die Hauptversammlung das Vertrauen in das Vorstandsmitglied verloren hat, ist mit der Protokollierung des Hauptversammlungsbeschlusses dokumentiert.

Eine Begründung des Hauptversammlungsbeschlusses ist auch nicht zum Schutz des Vorstandsmitglieds erforderlich, weil es sonst möglicherweise die Gründe nicht überprüfen und sich nicht gegen die Abberufung wehren könnte. Dass eine Überprüfung anhand einer Begründung möglich ist, wird im Gesetz gerade nicht vorausgesetzt. § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG verlangt „offenbar“ unsachliche Gründe, also dass die Unsachlichkeit auf der Hand liegt und sich nicht erst bei der Überprüfung einer möglicherweise auch nur vorgeschobenen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1954 II ZR 211/53, BGHZ 13, 188, 196) Begründung ergibt. Hinzu kommt, dass der Aufsichtsrat in eigener Verantwortung beschließt, ob er nach einem Vertrauensentzug in der Hauptversammlung die Bestellung widerruft (BGH, Urteil vom 28. April 1954 II ZR 211/53, BGHZ 13, 188, 193). Dazu muss er auch überprüfen, ob offenbar unsachliche Gründe vor-liegen. Ob die Aktiengesellschaft, insbesondere eine Einpersonen-Aktiengesellschaft, im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, etwa vorhandene Gründe für den Vertrauensentzug zu offenbaren und eine Begründung nachträglich abzugeben, kann hier dahinstehen, weil die Beklagte im Prozess Gründe benannt hat.

3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Wider-rufs der Bestellung auch an der fehlenden Anhörung des Klägers durch den Aufsichtsrat scheitern lassen. Die Anhörung des Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs (Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 126; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 84 Rn. 122; Kort in Großkomm.z.AktG, 5. Aufl., § 84 Rn. 131; KK-AktG/ Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 84 Rn. 112; Hölters/Weber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 78; Tschöpe/Wortmann, NZG 2009, 161, 163; Schmolke, AG 2014, 377, 386). Eine Anhörung wird in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung bei einer sogenannten Verdachtskündigung als prozedurale Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt (BAG, NJW 2008, 1097; NZA 2013, 371). Auch der Senat hat im Zusammenhang mit der Unverzüglichkeit von Kündigungen bei Verdachtskündigungen einen Aufschub wegen der dann notwendigen Anhörung des Betroffenen für notwendig erachtet (BGH, Urteil vom 9. April 2013 II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15; Urteil vom 2. Juli 1984 II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114; Urteil vom 24. November 1975 II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78). Ob die für die GmbH und die Kündigung des Dienstvertrags entwickelte Rechtsprechung auch hinsichtlich einer Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds entsprechend auf die sogenannte Verdachtsabberufung anzuwenden ist (so Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 112a; Hölters/Weber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 78; Grigoleit/Vedder, AktG, § 84 Rn. 36; Fleischer, AG 2006, 429, 439; Tschöpe/Wortmann, NZG 2009, 161, 163; Schmolke, AG 2014, 377, 386), kann offen bleiben. Eine Verdachtsabberufung liegt nicht vor. Abberufungsgrund ist neben einem nach Auffassung der Vorinstanzen nicht erwiesenen pflichtwidrigen Verhalten des Klägers – der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, nicht der Verdacht einer Straftat oder einer Pflichtwidrigkeit.

4. Das Urteil erweist sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Kläger hat im Revisions-verfahren vorgebracht, der Widerruf der Bestellung sei wegen eines Fehlverhaltens des Aufsichtsrats bei der Vorbereitung und Fassung des Beschlusses über seine Abberufung unwirksam, weil der Aufsichtsrat nicht geprüft habe, ob der Entzug des Vertrauens durch die Hauptversammlung der Beklagten aus offen-bar unsachlichen Gründen erfolgt sei. Er sei über die dem Vertrauensentzug zu Grunde liegenden Vorgänge nicht unterrichtet worden und habe von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, so dass der Beschluss über den Widerruf der Bestellung an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leide.

Im Revisionsverfahren ist neues Parteivorbringen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag ist neu. Er ist entgegen der Revisionserwiderung nicht bereits dadurch in erster Instanz gehalten worden, dass der Kläger dort die vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung zum Widerruf seiner Bestellung als Anlage zur Klage vorgelegt hat. Die Vorlage einer Anlage ersetzt regelmäßig keinen ausdrücklichen Vortrag, zumal wenn darauf noch nicht einmal in einem Schrift-satz Bezug genommen wird. Schon allein deshalb bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob aus dem behaupteten Vorgehen des Aufsichtsrats die Nichtigkeit des AbberufungsbeschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses
folgen oder der Beklagte sich darauf berufen kann.

5. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung willkürlich war, weil der Hauptversammlungsbeschluss, wie der Kläger vor-getragen hat und was er beweisen müsste, nur dazu gedient hat, sich aufgrund der Koppelungsklausel „zum Nulltarif“ von den Verpflichtungen ihm gegenüber befreien zu können, und ein sachlicher Grund dadurch vorgespiegelt wurde, dass die Vorwürfe wahrheitswidrig konstruiert wurden. Dem Kläger ist Gelegenheit zu weiterem Vortrag und zum Beweisantritt zu geben, weil das Berufungsgericht ebenso wie schon das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus genügen ließ, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen werden konnten. Aus diesem Grund kann der Senat nicht von vorneherein aus-schließen, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden können.

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