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BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95

§ 823 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 13 GmbHG, § 35 GmbHG, §§ 35ff GmbHG

a) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, dafür zu sorgen, daß die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehört, erfüllt werden.

Die Beklagten haften als Geschäftsführer für den der Klägerin entstandenen Schaden freilich nur dann, wenn sie das rechtzeitige Abführen der Beiträge vorsätzlich Unterlassen haben, wobei bedingter VorsatzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
bedingter Vorsatz
Vorsatz
genügt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 aaO). In bezug auf den Erstbeklagten hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen sein.

In bezug auf den Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge mit der Begründung verneint, der Zweitbeklagte habe im Hinblick auf den zu erwartenden Eingang größerer Geldbeträge darauf vertrauen dürfen, daß die Klägerin, mit der in der Vergangenheit immer wieder eine Einigung habe erzielt werden können, erneut eine Stundung gewähren werde. Dabei verkennt das Berufungsgericht indessen, daß der Vorsatz durch das Vertrauen auf nach Eintritt der FälligkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintritt der Fälligkeit
Fälligkeit
eingehende Gelder und auf eine nach diesem Zeitpunkt zu gewährende Stundung nicht ausgeschlossen wird.

Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 a StGB setzt das Bewußtsein und den Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Kasse abzuführen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 aaO S. 1379; für das ältere Recht: Senatsurteil vom 28. Juni 1960 aaO). Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muß daher die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen, daß diese Pflicht nicht erfüllt wird.

Nicht erforderlich ist hingegen das Bewußtsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein. Es genügt vielmehr, wie allgemein bei echten Unterlassungsdelikten, daß der Täter diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen. Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, so unterliegt er keinem tatbestandsausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt (BGHSt 16, 155, 158; 19, 295; BGH, Urteil vom 7. November 1967 – 1 StR 429/67 – GA 1968, 336, 337). Im Streitfall entfällt also der Vorsatz der Beklagten nicht deshalb, weil sie sich möglicherweise nicht bewußt waren, trotz Delegation der Personalangelegenheiten auf die Prokuristen auch selbst als Geschäftsführer zum Handeln verpflichtet zu sein.

Ob die Beklagten es bei Anwendung dieser Grundsätze vorsätzlich Unterlassen haben, für die Abführung der Beiträge Sorge zu tragen, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Bisher steht lediglich fest, daß die Beiträge für April und Mai am Fälligkeitstage, nämlich am 6. Juli 1990 nicht abgeführt wurden und stattdessen die Gesellschaft in einem von dem Prokuristen Sch. gefertigten und vom Zweitbeklagten „gegengezeichneten“ Schreiben vom gleichen Tage erneut um Stundung bat. Doch deutet dies darauf hin, daß zumindest der Zweitbeklagte die den Vorsatz begründenden Tatsachen kannte, weil er von der Krisensituation sowie der Fälligkeit Kenntnis hatte und die Nichtabführung auch wollte. Die Absicht, die Beiträge auf Dauer vorzuenthalten, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 10. August 1990 aaO); es genügt der Wille, sie am Fälligkeitstage nicht abzuführen.

Die Bitte um erneute Stundung und das Vertrauen des Zweitbeklagten darauf, daß sie auch weiterhin gewährt werde, können den Vorsatz im strafrechtlichen Sinne nicht ausschließen, weil das Vertrauen auf nochmalige Stundung bzw. Zahlungsaufschub lediglich zu einem Verbotsirrtum führen kann, der nur bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfallen (§ 17 StGB), in jedem Falle aber den Vorsatz unberührt ließe. Ob Unvermeidbarkeit angenommen werden kann, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der bloße Hinweis auf bisher gewährte Zahlungsaufschübe wird dazu in der Regel allein nicht ausreichen. Von Bedeutung kann aber sein, ob die Kasse durch ein bestimmtes Verhalten Anlaß zu der Annahme gab, sie werde sich zu einem nochmaligen Zahlungsaufschub bereitfinden. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen.

b) Diesen Pflichten können sich die Geschäftsführer einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können aber die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint.

Dieser Pflichten können sich die Geschäftsführer weder durch Zuständigkeitsverteilungen innerhalb der Geschäftsleitung noch durch Delegation besonderer Aufgaben auf Personen außerhalb der Geschäftsleitung entledigen. Was die – vom Gesetz umfassend ausgestaltete – rechtsgeschäftliche Vertreterstellung angeht, ist eine Beschränkung mit Außenwirkung ohnehin nicht möglich (§ 37 GmbHG). Hier geht es indessen um die deliktische Verantwortlichkeit.

Insoweit können interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung, wie sie in größeren Unternehmen üblich sind, deren Vorhandensein das Berufungsgericht in Bezug auf die E. GmbH freilich nicht festgestellt hat, zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Das beruht auf dem Gedanken, daß der Geschäftsführer den ihm zukommenden Handlungspflichten für die Gesellschaft als Ganzes auf unterschiedliche Weise nachkommen kann. So kann er etwa an einer Regelung mitwirken, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Auf diese Weise trägt er durch organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten bei. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, daß der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt. Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGH, Urteil vom 20. März 1986 – II ZR 114/85 – ZIP 1987, 1050, 1051; BGH, Urteil vom 8. November 1989 aaO; vom 6. Juli 1990 – 2 StR 549/89 – wistra 1990, 342, 346 f; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 1971, 817; OLG Schleswig SchlHA 1975, 194; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
GewArch 1987, 242; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NStZ 1981, 265). Dies ist insbesondere für das Entrichten von Steuern (BFH, Urteil vom 26. April 1984 und Beschluß vom 4. März 1986 – jeweils aaO) sowie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen worden (Senatsurteil vom 29. Februar 1972 – VI ZR 199/70 – VersR 1972, 554, 556; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NJW-RR 1996, 289; LSG Berlin DAngVers 1977, 258). Auch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die strafrechtliche Organhaftung zum Gegenstand hat, geht davon aus, daß grundsätzlich jedes Mitglied der Geschäftsleitung im Rahmen seiner Allzuständigkeit Normadressat der der Gesellschaft obliegenden Pflichten bleibt.

Erst recht können sich die Beklagten nicht damit entlasten, daß die Bearbeitung von Personal- und Sozialversicherungsangelegenheiten den Prokuristen Sch. und B. übertragen worden sei, denn durch eine solche Delegation ist ihre eigene Verantwortung als Geschäftsführer nicht erloschen. Der Geschäftsführer braucht die in sein Ressort fallenden Aufgaben nicht in eigener Person zu erledigen, sondern er kann sie auf andere Personen delegieren. Kraft seiner Organisationsgewalt muß er dann aber sicherstellen, daß die der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch die damit beauftragten Arbeitnehmer auch tatsächlich erfüllt werden. Auch hier wird er sich bei ordnungsgemäßer Organisation im allgemeinen auf die Erledigung durch die dazu berufenen Personen verlassen können, solange zu Zweifeln kein Anlaß besteht. Jedoch trifft ihn auch insoweit eine Überwachungspflicht, die ihn zum Eingreifen verpflichten kann, wovon das Berufungsgericht in Bezug auf den Zweitbeklagten auch ausgegangen ist.

Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint (BFH, Entscheidungen vom 26. April 1984 und vom 4. März 1986 – jeweils aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 1990 aaO S. 346). Vor allem bei der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung müssen die Anforderungen an die Pflicht zum Eingreifen des Geschäftsführers besonders streng sein, da es sich bei den Beitragsanteilen um Gelder handelt, die nicht der freien Verfügung des Arbeitgebers, sondern seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung unterliegen (vgl. – zur früheren Rechtslage – BGHZ 58, 199, 206; Senatsurteil vom 29. Februar 1972 aaO und vom 4. Dezember 1979 – VI ZR 186/78 – VersR 1980, 647).

Eine derartige krisenhafte Situation, in der sich die Beklagten nicht mehr auf eine pünktliche Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Prokuristen verlassen konnten, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Die E. GmbH befand sich seit 1989 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die wiederholt zu Liquiditätsengpässen geführt hatten. Im Frühjahr 1990 war die Finanzlage bereits so angespannt, daß schon vor April des öfteren Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge gewährt wurde. Für die Monate April und Mai wurde mit der Klägerin erneut eine Stundungsvereinbarung getroffen. In dieser Lage waren die Beklagten verpflichtet, sich um die rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu kümmern und durften dies nicht allein den damit beauftragten Prokuristen überlassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie sich jedoch erst im August 1990 mit der Sache befaßt. Zu dieser Zeit waren die Beiträge für April, Mai und Juni jedoch längst fällig, und die Beiträge für Juli wurden am 15. August 1990 fällig, für deren pünktliche Abführung Vorsorge getroffen werden mußte.

Ein strafbares und damit haftungsrechtlich relevantes Unterlassen fällt den Beklagten freilich dann nicht zur Last, wenn ihnen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns läßt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGHSt 2, 129, 133 und 296, 298; 6, 46, 57). So ist auch bei § 266 a StGB die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht tatbestandliche Voraussetzung des Vorenthaltens (Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 327/95 zur Veröffentlichung bestimmt; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NJW-RR 1993, 1448; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
NJW-RR 1996, 481, 482). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien zur Entrichtung der fälligen Beiträge nicht in der Lage gewesen, wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen.

Die Beiträge für April und Mai 1990 waren aufgrund von Stundung spätestens am 6. Juli 1990 und diejenigen für Juni am 15. Juli 1990 fällig geworden; zu einer erneuten Stundung, die mit Schreiben vom 6. Juli 1990 beantragt war, ist es offenbar nicht gekommen. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon vor diesen Fälligkeitszeiten hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Der Verlust der Liquidität war vielmehr erst „im August 1990“ gegeben; spätestens am 8. August 1990 stellte die Gesellschaft ihre Zahlungen ein. Die Löhne des Monats Juli wurden jedenfalls noch ausbezahlt, ohne daß die abzuführenden Beitragsanteile zurückgehalten wurden (vgl. RGSt 30, 161, 162; 40, 235, 237; BGHSt 30, 265, 267).

Auch das Eingreifen des im Einvernehmen mit der E. GmbH von dritter Seite in die Geschäftsleitung entsandten Sanierungsbeauftragten, der die eingehenden Gelder „annektierte“, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagten seien zur Abführung der fälligen Beiträge nicht in der Lage gewesen. Unstreitig vereinnahmte der Sanierungsbeauftragte die im August zu Gunsten der Gesellschaft eingehenden Gelder. Dies konnte jedoch nur für die am 15. August 1990 abzuführenden Juli-Beiträge von Bedeutung sein. Insoweit kann allerdings eine die Strafbarkeit ausschließende Unmöglichkeit normgemäßen Handelns vorgelegen haben. Das setzt jedoch voraus, daß der Sanierungsbeauftragte die verfügbaren Gelder schon vor dem Fälligkeitstage an sich genommen hat. Dazu fehlt es indessen an hinreichenden Feststellungen.

c) Eine Amtsniederlegung ist auch ohne Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
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(ebenso wie eine Abberufung) sofort wirksam geworden (BGH, Beschluß vom 9. Mai 1960 – II ZB 3/60 – GmbHR 1960, 185; BFH, Urteil vom 22. Januar 1985 – VII R 112/81 – DB 1985, 1324, 1326; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 1960 aaO; Scholz/Schneider aaO § 38 Rdn. 31 f; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 38 Rdn. 24, 41; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl., § 38 Rdn. 19, 23, 26).

Welche Form der Amtsbeendigung hier gewollt war, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Sollte der Beklagte zu 2) sein Amt niedergelegt haben, was durch einseitige Erklärung geschehen kann (BGHZ 121, 257, 260, wo offengelassen ist, ob die Erklärung gegenüber allen Geschäftsführern oder gegenüber einem abgegeben werden muß), käme es auf die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung nicht an. Die Niederlegung wäre auch ohne Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
(ebenso wie eine Abberufung) sofort wirksam geworden (BGH, Beschluß vom 9. Mai 1960 – II ZB 3/60 – GmbHR 1960, 185; BFH, Urteil vom 22. Januar 1985 – VII R 112/81 – DB 1985, 1324, 1326; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 1960 aaO; Scholz/Schneider aaO § 38 Rdn. 31 f; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 38 Rdn. 24, 41; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl., § 38 Rdn. 19, 23, 26). Das Berufungsgericht hat indessen nicht festgestellt, ob die Amtsbeendigung – in welcher Form auch immer – wirksam zustande gekommen ist und ob der Beklagte zu 2) danach noch Geschäftsführer war oder nicht. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist daher hier zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Zweitbeklagte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge noch Geschäftsführer der E. GmbH war, sei es auch nur deshalb, weil er seine Amtsniederlegung stillschweigend rückgängig gemacht hat, um wenigstens als „Nothelfer“ weiterhin Geschäftsführerfunktionen ausüben zu können. Auch im letzten Fall bliebe seine Haftung als Geschäftsführer unberührt (BFH, Urteil vom 22. Januar 1985 aaO S. 1326).

Schlagworte: Amtsniederlegung, Anmeldung Handelsregister, Außenhaftung, bedingter Vorsatz, billigend Inkauf nehmen, Eintragung Handelsregister, Geschäftsführer, Geschäftsführung Chefsache, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Legalitätätskontrollpflicht, Legalitäts- und Sorgfaltspflicht, Legalitätspflicht, Mehrere Geschäftsführer, Rückgängigmachung Amtsniederlegung, Stundung, Überwachungsverschulden, Verantwortlichkeit, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit