§ 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB
Eine den Tatbestand des StGB § 266a Abs 1 und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gem BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 823
Abs 2 unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit pflichtgemäßen Verhaltens ausschließende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die finanziellen Mittel zur Erfüllung des konkreten, in StGB § 266a Abs 1 normierten Handlungsgebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fehlen; ob der Arbeitgeber weitere gegen ihn gerichtete Forderungen, etwa hinsichtlich der Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge, erfüllen kann, ist ohne Belang.
Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit